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{'item': '2000/16/0664'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2001 Geschäftszahl2000/16/0664 RechtssatzMit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Bf Getränkesteuer eingeschränkt auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben. Vor dem VwGH erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer gem § 185 Abs 1 Wr LAO verletzt. Er bekämpft ausgehend davon, dass die Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig sei, die seiner Ansicht nach erfolgte Anwendung des § 185 Abs 3 idF der Novelle BGBl Nr 2000/

  1. Mit Rücksicht darauf, dass nach Spruchpunkt
  2. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  3. März 2000 in der Rs C-437/97 Art 3 Abs 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
  4. Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegensteht und weil mit dem angefochtenen Bescheid die Getränkesteuervorschreibung auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschränkt wurde, wurde der Bf durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm bezeichneten einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, deren Verletzung er in seinem Beschwerdepunkt geltend macht, nicht verletzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Bf Getränkesteuer eingeschränkt auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben. Vor dem VwGH erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer gem Paragraph 185, Absatz eins, Wr LAO verletzt. Er bekämpft ausgehend davon, dass die Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig sei, die seiner Ansicht nach erfolgte Anwendung des Paragraph 185, Absatz 3, in der Fassung der Novelle BGBl Nr 2000/
  5. Mit Rücksicht darauf, dass nach Spruchpunkt
  6. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  7. März 2000 in der Rs C-437/97 Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
  8. Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegensteht und weil mit dem angefochtenen Bescheid die Getränkesteuervorschreibung auf Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschränkt wurde, wurde der Bf durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm bezeichneten einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, deren Verletzung er in seinem Beschwerdepunkt geltend macht, nicht verletzt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0800 2000/16/0728 2000/16/0803 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/16/0078 E
  9. Mai 2001 2001/16/0118 E
  10. Mai 2001 2001/16/0117 E
  11. Mai 2001 2000/16/0743 E
  12. Mai 2001 2000/16/0742 E
  13. Mai 2001 2001/16/0283 E
  14. Mai 2001 2001/16/0162 E
  15. Mai 2001 2000/16/0682 E
  16. Mai 2001 2001/16/0103 E
  17. Mai 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.