RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2001 Geschäftszahl2000/16/0704 RechtssatzAnders als andere Landesabgabenordnungen kennt die Tir LAO eine Berichtigung der nach § 151 Abs 1 Tir LAO einzureichenden Erklärung nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine "Berichtigung der Selbstberechnung" verbunden mit einem Rückerstattungsantrag ihrem Inhalt nach ein Antrag um Überprüfung der Rechtsfrage, ob und inwieweit die Abgabenschuld entstanden ist und sodann ein Antrag auf Rückzahlung eines dadurch allenfalls entstandenen Guthabens (Hinweis E
- März 1995, 93/17/0077; E
- April 1995, 93/17/0320). Dem Gesetz ist dabei - von Verjährungsbestimmungen abgesehen - eine zeitliche Grenze für die Einbringung eines solchen, der Entscheidungspflicht iSd § 234 Tir LAO unterliegenden Antrages nicht zu entnehmen. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit nicht darauf an, ob durch die im § 151 Abs 1 Tir LAO normierte "Festsetzungsfiktion" eine Bindungswirkung erzeugt wird, wie sie einem Abgabenbescheid eigentümlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Abgabepflichtigen vorgenommene "Berichtigung" der Getränkesteuer-Selbstberechnung (ebenso wie die Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck) einen "Rechtsbehelf" iSd Spruchteils Nr 3 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rechtssache C-437/97, darstellt. (Hier: Mit Eingaben vom
- Juli 1997 und vom
- Juli 1997 beantragte die Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach gegebene "EU-Rechtswidrigkeit" der Getränkesteuer die Festsetzung von Getränkesteuer für 1995 und 1996 mit S 0,-- und die Rückerstattung der entrichteten Getränkesteuerbeträge. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom
- August 1997 wurden diese Anträge als unbegründet abgewiesen.)Anders als andere Landesabgabenordnungen kennt die Tir LAO eine Berichtigung der nach Paragraph 151, Absatz eins, Tir LAO einzureichenden Erklärung nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine "Berichtigung der Selbstberechnung" verbunden mit einem Rückerstattungsantrag ihrem Inhalt nach ein Antrag um Überprüfung der Rechtsfrage, ob und inwieweit die Abgabenschuld entstanden ist und sodann ein Antrag auf Rückzahlung eines dadurch allenfalls entstandenen Guthabens (Hinweis E
- März 1995, 93/17/0077; E
- April 1995, 93/17/0320). Dem Gesetz ist dabei - von Verjährungsbestimmungen abgesehen - eine zeitliche Grenze für die Einbringung eines solchen, der Entscheidungspflicht iSd Paragraph 234, Tir LAO unterliegenden Antrages nicht zu entnehmen. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit nicht darauf an, ob durch die im Paragraph 151, Absatz eins, Tir LAO normierte "Festsetzungsfiktion" eine Bindungswirkung erzeugt wird, wie sie einem Abgabenbescheid eigentümlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Abgabepflichtigen vorgenommene "Berichtigung" der Getränkesteuer-Selbstberechnung (ebenso wie die Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck) einen "Rechtsbehelf" iSd Spruchteils Nr 3 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rechtssache C-437/97, darstellt. (Hier: Mit Eingaben vom
- Juli 1997 und vom
- Juli 1997 beantragte die Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach gegebene "EU-Rechtswidrigkeit" der Getränkesteuer die Festsetzung von Getränkesteuer für 1995 und 1996 mit S 0,-- und die Rückerstattung der entrichteten Getränkesteuerbeträge. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom
- August 1997 wurden diese Anträge als unbegründet abgewiesen.)