RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2001 Geschäftszahl2000/16/0890 RechtssatzNach ständiger Judikatur des VwGH knüpft die Gebührenpflicht wegen der Notwendigkeit einer möglichst einfachen Handhabung an formale, äußere Tatbestände an (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 6 ff zu § 1 GGG referierte Rechtsprechung). Der formale, äußere Tatbestand besteht betreffend Grundbuchseintragungen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Z 4 GGG in der Vornahme der Eintragung, worunter nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuches noch die Bewilligung, sondern der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist (vgl § 102 GBG iVm § 571 GeO). Da Art 32 Z 2 des BudgetbegleitG, BGBl I Nr 2000/26, diesbezüglich keine spezielle Regelung enthält, sondern darauf abstellt, ob der Anspruch auf die Gebühr vor dem
- Juni 2000 begründet wurde, ist die Frage dieses Zeitpunktes auch im Anwendungsbereich der zitierten Übergangsvorschrift ausschließlich nach der allgemeinen Regel des § 2 Z 4 GGG zu beantworten. Damit ist die Abgabenbehörde im Recht, wenn sie vorliegendenfalls den Tag des Vollzuges für maßgeblich erachtete, an dem aber die vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 WGG nicht mehr in Kraft stand. Die Frage, warum der Vollzug der Eintragung nicht unmittelbar nach der Bewilligung erfolgte, sondern erst nach dem Außerkrafttreten der Befreiungsbestimmung, kann im Gerichtsgebührenverfahren keine Rolle spielen.Nach ständiger Judikatur des VwGH knüpft die Gebührenpflicht wegen der Notwendigkeit einer möglichst einfachen Handhabung an formale, äußere Tatbestände an (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 6 ff zu Paragraph eins, GGG referierte Rechtsprechung). Der formale, äußere Tatbestand besteht betreffend Grundbuchseintragungen nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 2, Ziffer 4, GGG in der Vornahme der Eintragung, worunter nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuches noch die Bewilligung, sondern der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist vergleiche Paragraph 102, GBG in Verbindung mit Paragraph 571, GeO). Da Artikel 32, Ziffer 2, des BudgetbegleitG, BGBl römisch eins Nr 2000/26, diesbezüglich keine spezielle Regelung enthält, sondern darauf abstellt, ob der Anspruch auf die Gebühr vor dem
- Juni 2000 begründet wurde, ist die Frage dieses Zeitpunktes auch im Anwendungsbereich der zitierten Übergangsvorschrift ausschließlich nach der allgemeinen Regel des Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zu beantworten. Damit ist die Abgabenbehörde im Recht, wenn sie vorliegendenfalls den Tag des Vollzuges für maßgeblich erachtete, an dem aber die vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Befreiungsbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, WGG nicht mehr in Kraft stand. Die Frage, warum der Vollzug der Eintragung nicht unmittelbar nach der Bewilligung erfolgte, sondern erst nach dem Außerkrafttreten der Befreiungsbestimmung, kann im Gerichtsgebührenverfahren keine Rolle spielen.