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{'item': '2000/17/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2000 Geschäftszahl2000/17/0007 RechtssatzDa der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in § 28 Abs 2 Z 3 Bgld TourismusG 1992 bis 31.12.1995 nicht durch den Begriff "Wohnsitz" ersetzt wurde (§ 28 Bgld TourismusG 1992 wurde mit den Novellen LGBl Nr 1994/7 und 1994/33 nicht verändert), wurde die in Art 151 Abs 9 B-VG angeordnete Ersetzung des Begriffes durch den Begriff "Hauptwohnsitz" mit 1.1.1996 wirksam. Gem § 28 Abs 2 Z 3 Bgld TourismusG 1992 kommt es somit (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insb jener der Z 1 des § 28 Abs 2 TourismusG 1992) nunmehr für das Vorliegen der Abgabepflicht gem § 28 Bgld TourismusG 1992 darauf an, dass der betroffene Eigentümer keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, in der die Wohnung, die als Ferienwohnung angesehen wird, liegt. Das Fehlen einer Meldung nach dem MeldeG 1991 allein bedeutet noch nicht, dass eine Person in der die Abgabe nach § 28 Bgld TourismusG 1992 vorschreibenden Gemeinde keinen Hauptwohnsitz hätte. Der bloße Hinweis darauf, dass der nach dieser Bestimmung Abgabepflichtige mangels Vorlage von Unterlagen, die die Meldebehörde offenbar seinerzeit von ihm verlangt hatte, keinen "ordentlichen Wohnsitz" in der die Abgabe vorschreibenden Gemeinde hätte, sind weder geeignet, das Fehlen eines solchen "ordentlichen Wohnsitzes" iSd früheren Rechtslage, noch das Fehlen eines Hauptwohnsitzes nach der geltenden Rechtslage nachzuweisen. Es ist dem B-VG nicht zu entnehmen, dass ein Hauptwohnsitz iSd Art 6 Abs 3 B-VG erst begründet wäre, wenn eine dementsprechende Meldung nach melderechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Auch Art 151 Abs 9 B-VG kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden.Da der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld TourismusG 1992 bis 31.12.1995 nicht durch den Begriff "Wohnsitz" ersetzt wurde (Paragraph 28, Bgld TourismusG 1992 wurde mit den Novellen LGBl Nr 1994/7 und 1994/33 nicht verändert), wurde die in Artikel 151, Absatz 9, B-VG angeordnete Ersetzung des Begriffes durch den Begriff "Hauptwohnsitz" mit 1.1.1996 wirksam. Gem Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld TourismusG 1992 kommt es somit (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insb jener der Ziffer eins, des Paragraph 28, Absatz 2, TourismusG 1992) nunmehr für das Vorliegen der Abgabepflicht gem Paragraph 28, Bgld TourismusG 1992 darauf an, dass der betroffene Eigentümer keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, in der die Wohnung, die als Ferienwohnung angesehen wird, liegt. Das Fehlen einer Meldung nach dem MeldeG 1991 allein bedeutet noch nicht, dass eine Person in der die Abgabe nach Paragraph 28, Bgld TourismusG 1992 vorschreibenden Gemeinde keinen Hauptwohnsitz hätte. Der bloße Hinweis darauf, dass der nach dieser Bestimmung Abgabepflichtige mangels Vorlage von Unterlagen, die die Meldebehörde offenbar seinerzeit von ihm verlangt hatte, keinen "ordentlichen Wohnsitz" in der die Abgabe vorschreibenden Gemeinde hätte, sind weder geeignet, das Fehlen eines solchen "ordentlichen Wohnsitzes" iSd früheren Rechtslage, noch das Fehlen eines Hauptwohnsitzes nach der geltenden Rechtslage nachzuweisen. Es ist dem B-VG nicht zu entnehmen, dass ein Hauptwohnsitz iSd Artikel 6, Absatz 3, B-VG erst begründet wäre, wenn eine dementsprechende Meldung nach melderechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Auch Artikel 151, Absatz 9, B-VG kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.