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{'item': '2000/17/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2000 Geschäftszahl2000/17/0014 RechtssatzGem § 3 und § 27 MilchGarantiemengenV 1995 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen und Milchäquivalenzmengen erhoben, die an den Abnehmer geliefert bzw an Verbraucher abgegeben werden und die die Anlieferungs-Referenzmenge bzw die Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten. Bei dieser Zusatzabgabe handelt es sich um eine Abgabe auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen des § 94 Abs 2 MOG erhoben werden; die Höhe der Abgabe hängt somit von den zugewiesenen Referenzmengen ab. Die Verwaltungsbehörden hatten daher auch im Verfahren über die Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge vorbehaltlich entgegenstehender europarechtlicher Verfahrensbestimmungen gem § 105 Abs 1 MOG die BAO anzuwenden. Gem § 254 BAO wurde durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Aufhebung der Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge nicht gehemmt. Damit war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass der Milcherzeuger über keine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügte. Eine Umwandlung einer solchen in eine Anlieferungs-Referenzmenge konnte daher gem § 33 Abs 1 MilchGarantiemengenV 1995 nicht erfolgen. Es ist allerdings festzuhalten, dass gem § 295 Abs 3 BAO ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.Gem Paragraph 3 und Paragraph 27, MilchGarantiemengenV 1995 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen und Milchäquivalenzmengen erhoben, die an den Abnehmer geliefert bzw an Verbraucher abgegeben werden und die die Anlieferungs-Referenzmenge bzw die Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten. Bei dieser Zusatzabgabe handelt es sich um eine Abgabe auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen des Paragraph 94, Absatz 2, MOG erhoben werden; die Höhe der Abgabe hängt somit von den zugewiesenen Referenzmengen ab. Die Verwaltungsbehörden hatten daher auch im Verfahren über die Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge vorbehaltlich entgegenstehender europarechtlicher Verfahrensbestimmungen gem Paragraph 105, Absatz eins, MOG die BAO anzuwenden. Gem Paragraph 254, BAO wurde durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Aufhebung der Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge nicht gehemmt. Damit war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass der Milcherzeuger über keine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügte. Eine Umwandlung einer solchen in eine Anlieferungs-Referenzmenge konnte daher gem Paragraph 33, Absatz eins, MilchGarantiemengenV 1995 nicht erfolgen. Es ist allerdings festzuhalten, dass gem Paragraph 295, Absatz 3, BAO ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.