RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2000 Geschäftszahl2000/17/0044 RechtssatzDer VwGH hat bereits ausgesprochen (Hinweis E 27.10.1997, 96/17/0348), dass es sich bei der nach dem Wiener ParkometerG zu entrichtenden Abgabe um eine der in Art 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird, handelt. Es ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung nach diesem Vertrag und nicht nach dem Amtshilfevertrag und Rechtshilfevertrag, BGBl Nr 1990/526, zu beurteilen. Wie der VwGH in dem erwähnten Erkenntnis vom 27.10.1997 näher ausgeführt hat, ist auf Grund des erwähnten Vertrages, BGBl Nr 1955/249, die Zustellung im unmittelbaren Postweg zulässig. Im Beschwerdefall konnte jedoch das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht im unmittelbaren Postweg zugestellt werden; die Beh hat daraufhin die Zustellung zu eigenen Handen im Rechtshilfeweg angeordnet (Ersuchen um Zustellung des Bescheides, gerichtet an das Landesverwaltungsamt Berlin unter Berufung auf den Vertrag über Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 1990/526). Nach Art 4 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen sind jedoch Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Beh an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates zu richten. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Abs 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. (Im Beschwerdefall Nichteinhaltung des hier vorgezeichneten Weges - Zustellung daher unwirksam).Der VwGH hat bereits ausgesprochen (Hinweis E 27.10.1997, 96/17/0348), dass es sich bei der nach dem Wiener ParkometerG zu entrichtenden Abgabe um eine der in Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird, handelt. Es ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung nach diesem Vertrag und nicht nach dem Amtshilfevertrag und Rechtshilfevertrag, BGBl Nr 1990/526, zu beurteilen. Wie der VwGH in dem erwähnten Erkenntnis vom 27.10.1997 näher ausgeführt hat, ist auf Grund des erwähnten Vertrages, BGBl Nr 1955/249, die Zustellung im unmittelbaren Postweg zulässig. Im Beschwerdefall konnte jedoch das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht im unmittelbaren Postweg zugestellt werden; die Beh hat daraufhin die Zustellung zu eigenen Handen im Rechtshilfeweg angeordnet (Ersuchen um Zustellung des Bescheides, gerichtet an das Landesverwaltungsamt Berlin unter Berufung auf den Vertrag über Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 1990/526). Nach Artikel 4, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen sind jedoch Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Beh an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates zu richten. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatz 2, in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. (Im Beschwerdefall Nichteinhaltung des hier vorgezeichneten Weges - Zustellung daher unwirksam).
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