RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2000 Geschäftszahl2000/17/0056 RechtssatzDer Begriff "begründeter Antrag" in Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 des Rates vom
- Dezember 1992 stellt auf das Erfordernis einer inhaltlichen Begründetheit des Antrages ab. Allein das Faktum der Änderung in den Lieferungen bzw Direktverkäufen bildet daher noch keinen Anlass für die Umwandlung. Andererseits ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung keineswegs, dass im Falle der Beendigung einer Lieferbeziehung durch die Kündigung des Vertrages durch den Vertragspartner keine derartige begründete Änderung vorliegt, wenn nur eine kurzfristige Lieferbeziehung intendiert war. Es ist unzutreffend anzunehmen, eine "Änderung bei seinen Lieferungen und Direktverkäufen" iSd Art 4 Abs 2 der in Rede stehenden Verordnung liege nur dann vor, wenn langfristige Lieferbeziehungen ausliefen oder vom Vertragspartner des Milcherzeugers gekündigt würden. Vielmehr kann die Notwendigkeit der Erschließung einer neuen Absatzmöglichkeit nach Beendigung einer Lieferbeziehung durch den Vertragspartner des Milcherzeugers, jedenfalls dann, wenn Letzterer durch sein Verhalten keinen Anlass für die Beendigung gegeben hat, auch in diesem (materiellen) Sinn durchaus als ausreichend für das Vorliegen des Tatbestandes "Änderung bei den Direktverkäufen" angesehen werden (Hinweis E
- Oktober 2000, 2000/17/0058).Der Begriff "begründeter Antrag" in Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 des Rates vom
- Dezember 1992 stellt auf das Erfordernis einer inhaltlichen Begründetheit des Antrages ab. Allein das Faktum der Änderung in den Lieferungen bzw Direktverkäufen bildet daher noch keinen Anlass für die Umwandlung. Andererseits ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung keineswegs, dass im Falle der Beendigung einer Lieferbeziehung durch die Kündigung des Vertrages durch den Vertragspartner keine derartige begründete Änderung vorliegt, wenn nur eine kurzfristige Lieferbeziehung intendiert war. Es ist unzutreffend anzunehmen, eine "Änderung bei seinen Lieferungen und Direktverkäufen" iSd Artikel 4, Absatz 2, der in Rede stehenden Verordnung liege nur dann vor, wenn langfristige Lieferbeziehungen ausliefen oder vom Vertragspartner des Milcherzeugers gekündigt würden. Vielmehr kann die Notwendigkeit der Erschließung einer neuen Absatzmöglichkeit nach Beendigung einer Lieferbeziehung durch den Vertragspartner des Milcherzeugers, jedenfalls dann, wenn Letzterer durch sein Verhalten keinen Anlass für die Beendigung gegeben hat, auch in diesem (materiellen) Sinn durchaus als ausreichend für das Vorliegen des Tatbestandes "Änderung bei den Direktverkäufen" angesehen werden (Hinweis E
- Oktober 2000, 2000/17/0058). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0456 E
- Dezember 2000 99/17/0457 E
- Dezember 2000 99/17/0194 E
- Dezember 2000 2000/17/0154 E
- Jänner 2001 2000/17/0153 E
- Jänner 2001 2000/17/0152 E
- Jänner 2001