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{'item': '2000/17/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2000 Geschäftszahl2000/17/0058 RechtssatzGem Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 wird die einzelbetriebliche Referenzmenge auf "begründeten Antrag" des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, "um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw Direktverkäufen Rechnung zu tragen". Wenngleich zwischen einem "begründeten Antrag" und einer "begründeten Änderung" zu unterscheiden ist, ist Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 sichtlich dahingehend zu verstehen, dass nicht jede Änderung im Vermarktungsverhalten des Milcherzeugers zur Umwandlung berechtigt. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem deutschen Wortlaut der Bestimmung. Eine Regelung, die einen "begründeten Antrag" verlangt, kann dem Wortlaut entsprechend auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antrag auch zu begründen ist. Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, sind daher im Antrag zu nennen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 147 ff). Wie sich aus einem Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der Richtlinie ergibt, soll mit Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 nicht "Änderungen in den Lieferungen", sondern vielmehr Veränderungen, die die Lieferungen oder die Direktverkäufe beeinflussen, Rechnung getragen werden (in der englischen Fassung "to take account of changes affecting their deliveries and/or direct sales", in der französischen Version "pour tenir compte des modification affectant ses livraisons et/ou ses ventes directes"). In der englischen und der französischen Fassung ist auch von einem "duly justified request" bzw. von einem "demand" "dument justifiee" die Rede, was für die Annahme des Erfordernisses einer inhaltlichen Begründetheit des Antrags spricht.Gem Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 wird die einzelbetriebliche Referenzmenge auf "begründeten Antrag" des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, "um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw Direktverkäufen Rechnung zu tragen". Wenngleich zwischen einem "begründeten Antrag" und einer "begründeten Änderung" zu unterscheiden ist, ist Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 sichtlich dahingehend zu verstehen, dass nicht jede Änderung im Vermarktungsverhalten des Milcherzeugers zur Umwandlung berechtigt. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem deutschen Wortlaut der Bestimmung. Eine Regelung, die einen "begründeten Antrag" verlangt, kann dem Wortlaut entsprechend auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antrag auch zu begründen ist. Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, sind daher im Antrag zu nennen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 147 ff). Wie sich aus einem Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der Richtlinie ergibt, soll mit Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 nicht "Änderungen in den Lieferungen", sondern vielmehr Veränderungen, die die Lieferungen oder die Direktverkäufe beeinflussen, Rechnung getragen werden (in der englischen Fassung "to take account of changes affecting their deliveries and/or direct sales", in der französischen Version "pour tenir compte des modification affectant ses livraisons et/ou ses ventes directes"). In der englischen und der französischen Fassung ist auch von einem "duly justified request" bzw. von einem "demand" "dument justifiee" die Rede, was für die Annahme des Erfordernisses einer inhaltlichen Begründetheit des Antrags spricht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0237 E 22. Jänner 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.