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{'item': '2000/17/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2000 Geschäftszahl2000/17/0058 RechtssatzArt 6a der Verordnung Nr 857/84/EWG (idF der Verordnung Nr 590/85/EWG) sah vor, dass Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügten, "zur Berücksichtigung der Änderung ihrer Vermarktungsverhältnisse auf Antrag eine Erhöhung einer der beiden Referenzmengen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes bewilligt" werden konnte (Hinweiss Urteil des EuGH 7.11.1991, Rs C-22/90, Frankreich/Kommission, Slg 1991, I-5303). Voraussetzung einer solchen Bewilligung (idF der Verordnung Nr 590/85/EWG) war die Herabsetzung der anderen Referenzmenge innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraumes. Daraus erhellt, dass die Übertragung auch nur kurzfristig vorgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung von Änderungen der "Vermarktungsverhältnisse" oder der gänzlichen Einstellung von Direktverkäufen erfolgte somit auch schon auf Grund der Verordnung Nr 857/84/EWG, wobei auf die Änderung der "Vermarktungsverhältnisse" abgestellt war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der Neufassung der Rechtsgrundlage für die Umwandlung durch die Verordnung 92/3950/EWG (Art 4 Abs 2) die Rechtslage verändert werden sollte (Hinweis Thiele, Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG, 1997, 228, der das Urteil des EuGH vom 7.11.1991, Rs C-22/90, Frankreich/Kommission, Slg 1991, I-5285, "wegen der dem Art 6a Verordnung Nr 857/84 vergleichbaren Vorschrift des Art 4 Abs 2 Nr 3950/92/EWG" auch für die jetzige Rechtslage für relevant bezeichnet; das Urteil behandelte zwar primär die Frage, ob für die Umwandlung die Voraussetzung galt, dass der Milcherzeuger während des fraglichen Wirtschaftsjahres sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen getätigt hatte; der EuGH stellt darin aber auch fest, dass das Ziel der Regelung gewesen sei, es Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügen, zu ermöglichen, einer Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse zu begegnen). Dies spricht letztlich auch dafür, die aus der englischen Fassung der derzeit geltenden Verordnung gewonnene Bedeutung zugrunde zu legen, da diese dem früheren deutschen Wortlaut ("Vermarktungsverhältnisse") entspricht.Artikel 6 a, der Verordnung Nr 857/84/EWG in der Fassung der Verordnung Nr 590/85/EWG) sah vor, dass Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügten, "zur Berücksichtigung der Änderung ihrer Vermarktungsverhältnisse auf Antrag eine Erhöhung einer der beiden Referenzmengen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes bewilligt" werden konnte (Hinweiss Urteil des EuGH 7.11.1991, Rs C-22/90, Frankreich/Kommission, Slg 1991, I-5303). Voraussetzung einer solchen Bewilligung in der Fassung der Verordnung Nr 590/85/EWG) war die Herabsetzung der anderen Referenzmenge innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraumes. Daraus erhellt, dass die Übertragung auch nur kurzfristig vorgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung von Änderungen der "Vermarktungsverhältnisse" oder der gänzlichen Einstellung von Direktverkäufen erfolgte somit auch schon auf Grund der Verordnung Nr 857/84/EWG, wobei auf die Änderung der "Vermarktungsverhältnisse" abgestellt war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der Neufassung der Rechtsgrundlage für die Umwandlung durch die Verordnung 92/3950/EWG (Artikel 4, Absatz 2,) die Rechtslage verändert werden sollte (Hinweis Thiele, Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG, 1997, 228, der das Urteil des EuGH vom 7.11.1991, Rs C-22/90, Frankreich/Kommission, Slg 1991, I-5285, "wegen der dem Artikel 6 a, Verordnung Nr 857/84 vergleichbaren Vorschrift des Artikel 4, Absatz 2, Nr 3950/92/EWG" auch für die jetzige Rechtslage für relevant bezeichnet; das Urteil behandelte zwar primär die Frage, ob für die Umwandlung die Voraussetzung galt, dass der Milcherzeuger während des fraglichen Wirtschaftsjahres sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen getätigt hatte; der EuGH stellt darin aber auch fest, dass das Ziel der Regelung gewesen sei, es Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügen, zu ermöglichen, einer Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse zu begegnen). Dies spricht letztlich auch dafür, die aus der englischen Fassung der derzeit geltenden Verordnung gewonnene Bedeutung zugrunde zu legen, da diese dem früheren deutschen Wortlaut ("Vermarktungsverhältnisse") entspricht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0237 E 22. Jänner 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.