RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2000 Geschäftszahl2000/17/0066 RechtssatzBei Stromkosten, Kosten für die Einspeicherung der Werbung, äußerliche Reinigung, Tausch der Leuchtdioden (hier betreffend eine LED - 4 Farben-Anzeigetafel) handelt es sich im Verständnis des § 4 Abs 2 zweiter Satz Grazer AnkündigungsabgabeV entweder um die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienten oder aber um Geschäftsunkosten, die dem Werbeunternehmer im Zusammenhang mit der Vorführung und Belassung der Ankündigung erwachsen sind. Gleiches gilt für die durch den Auf- und Abbau der Bandenwerbung entstandenen Geschäftsunkosten. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil dieser Dienstleistungen auch vom Werbenden selbst oder von einem Dritten erledigt werden könnten. Dass auch die (bloße) Vornahme einer Ankündigung ein Bündel von Dienstleistungen umfassen kann, welche mitunter zwischen verschiedenen Unternehmern arbeitsteilig organisiert werden, liegt auf der Hand. Werden solche Leistungen von mehreren Unternehmern dem Ankündigenden erbracht, so lägen iSd § 5 Abs 1 Grazer AnkündigungsabgabeV mehrere Ankündigungsunternehmer vor. Schreitet aber ein Dritter im Auftrag eines Ankündigungsunternehmers ein, der die Vornahme der gesamten Ankündigung übernommen hat, so wäre Letzterer auch für die auf den Ankündigenden überwälzten Kosten des Dritten ankündigungsabgabepflichtig. Besorgt der Ankündigende Teile der Vornahme der Ankündigung selbst, so ist er nach § 5 Abs 3 legcit (in Ansehung dieser Teilleistungen) auch selbst abgabepflichtig.Bei Stromkosten, Kosten für die Einspeicherung der Werbung, äußerliche Reinigung, Tausch der Leuchtdioden (hier betreffend eine LED - 4 Farben-Anzeigetafel) handelt es sich im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz Grazer AnkündigungsabgabeV entweder um die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienten oder aber um Geschäftsunkosten, die dem Werbeunternehmer im Zusammenhang mit der Vorführung und Belassung der Ankündigung erwachsen sind. Gleiches gilt für die durch den Auf- und Abbau der Bandenwerbung entstandenen Geschäftsunkosten. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil dieser Dienstleistungen auch vom Werbenden selbst oder von einem Dritten erledigt werden könnten. Dass auch die (bloße) Vornahme einer Ankündigung ein Bündel von Dienstleistungen umfassen kann, welche mitunter zwischen verschiedenen Unternehmern arbeitsteilig organisiert werden, liegt auf der Hand. Werden solche Leistungen von mehreren Unternehmern dem Ankündigenden erbracht, so lägen iSd Paragraph 5, Absatz eins, Grazer AnkündigungsabgabeV mehrere Ankündigungsunternehmer vor. Schreitet aber ein Dritter im Auftrag eines Ankündigungsunternehmers ein, der die Vornahme der gesamten Ankündigung übernommen hat, so wäre Letzterer auch für die auf den Ankündigenden überwälzten Kosten des Dritten ankündigungsabgabepflichtig. Besorgt der Ankündigende Teile der Vornahme der Ankündigung selbst, so ist er nach Paragraph 5, Absatz 3, legcit (in Ansehung dieser Teilleistungen) auch selbst abgabepflichtig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0067
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