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{'item': '2000/17/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2000/17/0084 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH kann auch eine parafiskalische Abgabe je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine Beihilfe sein (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I-01847, Rdnr. 35, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Rdnr. 33 zu Art. 87 EG). Auch die Förderung von Tätigkeiten zu Gunsten eines bestimmten Sektors mittels einer vom Sektor selbst entrichteten zweckgebundenen Abgabe kann eine als Beihilfe zu qualifizierende Maßnahme darstellen (Rawlinson in Lenz, EGV-Kommentar2, Art. 87, Rdnr. 19, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 87, Rdnr. 27). Wesentliches Element des Beihilfenbegriffs ist ferner die freiwillige Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils jedweder Art an ein Unternehmen. Der Beihilfenbegriff ist aber insoweit weit zu verstehen, als nicht nur positive Leistungen an Begünstigte, wie Geld- oder Sachleistungen, erfasst sind, sondern auch Befreiungen von Leistungen, die der Begünstigte normalerweise zu erbringen hätte, oder - wie die Urteile des EuGH vom
  2. November 1987, Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393, und vom
  3. März 1992, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. 1992, I-1847, zeigen - auch die ungleiche Verwendung von parafiskalischen Abgaben (Beiträgen), durch welche einzelnen Beitragszahlern ein höherer Nutzen zukommt als anderen.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch eine parafiskalische Abgabe je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine Beihilfe sein vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I-01847, Rdnr. 35, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Rdnr. 33 zu Artikel 87, EG). Auch die Förderung von Tätigkeiten zu Gunsten eines bestimmten Sektors mittels einer vom Sektor selbst entrichteten zweckgebundenen Abgabe kann eine als Beihilfe zu qualifizierende Maßnahme darstellen (Rawlinson in Lenz, EGV-Kommentar2, Artikel 87,, Rdnr. 19, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Artikel 87,, Rdnr. 27). Wesentliches Element des Beihilfenbegriffs ist ferner die freiwillige Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils jedweder Art an ein Unternehmen. Der Beihilfenbegriff ist aber insoweit weit zu verstehen, als nicht nur positive Leistungen an Begünstigte, wie Geld- oder Sachleistungen, erfasst sind, sondern auch Befreiungen von Leistungen, die der Begünstigte normalerweise zu erbringen hätte, oder - wie die Urteile des EuGH vom
  5. November 1987, Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393, und vom
  6. März 1992, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. 1992, I-1847, zeigen - auch die ungleiche Verwendung von parafiskalischen Abgaben (Beiträgen), durch welche einzelnen Beitragszahlern ein höherer Nutzen zukommt als anderen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0120 E
  7. März 2003 2000/17/0106 E
  8. März 2003 2002/17/0059 E
  9. März 2003 2001/17/0124 E
  10. März 2003 2000/17/0175 E
  11. März 2003 2001/17/0060 E
  12. April 2003 2002/17/0055 E
  13. April 2003 2001/17/0201 E
  14. April 2003 2000/17/0085 E
  15. Mai 2003 Besprechung in: AnwBl 10/2003, S 561-564;AnwBl 10 aus 2003,, S 561-564;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.