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{'item': '2000/17/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2000/17/0084 RechtssatzStaatliche Maßnahmen oder Maßnahmen eigens dafür eingerichteter Rechtsträger (wie der AMA als juristischer Person des öffentlichen Rechts auf Grund des § 2 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992) können auch dann als Beihilfen zu qualifizieren sein, wenn die Mittel für die Tätigkeit von den Unternehmen des betroffenen Sektors aufgebracht werden. Der EuGH geht insbesondere davon aus, dass die Verwendung der Mittel, nämlich eine solche Verwendung der Mittel, die die Vorteile einseitig bestimmten Unternehmen zu Gute kommen lässt, eine Maßnahme zu einer Beihilfe machen kann (Urteil vom

  1. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I- 01847, Rdnr. 35). Es ist dabei auch unerheblich, dass die konkrete Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H, also einen Rechtsträger des Privatrechts erfolgt, soferne die für die Werbemaßnahmen verwendeten Mittel der Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H von der AMA aus den auf Grund des AMA-Gesetzes 1992 eingehobenen Agrarmarketingbeiträgen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist das Erfordernis, dass die Mittel staatlicherseits zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls erfüllt. Dieser Beurteilung steht auch das Urteil des EuGH vom
  2. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG, nicht entgegen, in dem der EuGH eine enge Auslegung des Beihilfenbegriffs insoweit zu Grunde gelegt hat, als er die sich aus dem dort zu beurteilenden (deutschen) Stromeinspeisungsgesetz ergebenden Vor- und Nachteile für einzelne Betriebe mangels Vorliegens einer - wenn auch nur mittelbaren - Belastung eines öffentlichen Haushalts nicht als Beihilfe qualifizierte (vgl. insbesondere Rdnr. 58 und 59 des genannten Urteils), weil es im vorliegenden Beschwerdefall um die Verwendung des Ertrages eines gesetzlich vorgesehenen, öffentlich-rechtlichen Beitrages geht. Es liegt daher die Verwendung von Mitteln aus einer parafiskalischen Abgabe vor, wie sie vom EuGH etwa im Falle von Fonds, die derartige auf der Grundlage einer staatlichen Regelung erhobene Beiträge verwenden konnten, als Fall der Verwendung "staatlicher Mittel" qualifiziert wurde.Staatliche Maßnahmen oder Maßnahmen eigens dafür eingerichteter Rechtsträger (wie der AMA als juristischer Person des öffentlichen Rechts auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des AMA-Gesetzes 1992) können auch dann als Beihilfen zu qualifizieren sein, wenn die Mittel für die Tätigkeit von den Unternehmen des betroffenen Sektors aufgebracht werden. Der EuGH geht insbesondere davon aus, dass die Verwendung der Mittel, nämlich eine solche Verwendung der Mittel, die die Vorteile einseitig bestimmten Unternehmen zu Gute kommen lässt, eine Maßnahme zu einer Beihilfe machen kann (Urteil vom
  3. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I- 01847, Rdnr. 35). Es ist dabei auch unerheblich, dass die konkrete Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H, also einen Rechtsträger des Privatrechts erfolgt, soferne die für die Werbemaßnahmen verwendeten Mittel der Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H von der AMA aus den auf Grund des AMA-Gesetzes 1992 eingehobenen Agrarmarketingbeiträgen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist das Erfordernis, dass die Mittel staatlicherseits zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls erfüllt. Dieser Beurteilung steht auch das Urteil des EuGH vom
  4. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG, nicht entgegen, in dem der EuGH eine enge Auslegung des Beihilfenbegriffs insoweit zu Grunde gelegt hat, als er die sich aus dem dort zu beurteilenden (deutschen) Stromeinspeisungsgesetz ergebenden Vor- und Nachteile für einzelne Betriebe mangels Vorliegens einer - wenn auch nur mittelbaren - Belastung eines öffentlichen Haushalts nicht als Beihilfe qualifizierte vergleiche insbesondere Rdnr. 58 und 59 des genannten Urteils), weil es im vorliegenden Beschwerdefall um die Verwendung des Ertrages eines gesetzlich vorgesehenen, öffentlich-rechtlichen Beitrages geht. Es liegt daher die Verwendung von Mitteln aus einer parafiskalischen Abgabe vor, wie sie vom EuGH etwa im Falle von Fonds, die derartige auf der Grundlage einer staatlichen Regelung erhobene Beiträge verwenden konnten, als Fall der Verwendung "staatlicher Mittel" qualifiziert wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0120 E
  5. März 2003 2000/17/0106 E
  6. März 2003 2002/17/0059 E
  7. März 2003 2001/17/0124 E
  8. März 2003 2000/17/0175 E
  9. März 2003 2001/17/0060 E
  10. April 2003 2000/17/0085 E
  11. Mai 2003 2002/17/0055 E
  12. April 2003 2001/17/0201 E
  13. April 2003 Besprechung in: AnwBl 10/2003, S 561-564;AnwBl 10 aus 2003,, S 561-564; ZfV 1/2007, 18-28;ZfV 1 aus 2007,, 18-28;

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