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{'item': '2000/17/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2000/17/0084 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Vereinbarkeit der nationalen Rechtslage mit (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht bestreite, es Sache der Behörde sei, den für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die innerstaatliche Regelung unverändert angewendet werden könne, erforderlichen Sachverhalt festzustellen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (Hinweis E

  1. Juni 1999, 97/17/0501 bis 0503; E
  2. November 2002, 2000/17/0200). Vergleichbares gilt in einem Fall, in dem sich die Partei des Verfahrens auf das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe beruft, so dass bei Zutreffen der Behauptungen der Partei das Durchführungsverbot nach Art. 88 Abs. 3 EG bzw. Art. 143 der Beitrittsakte eingriffe. Eine Überprüfung des Verwaltungsakts auf seine Rechtmäßigkeit ist in einem solchen Fall nur auf Grund ausreichender Feststellungen darüber, dass die Verwendung der Mittel, die durch die in Rede stehenden Pflichtbeiträge aufgebracht werden, derart erfolgt, dass keine Beihilfe vorliegt. Das gemeinschaftsrechtliche Gebot, gegebenenfalls den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten, verpflichtet nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch die Verwaltungsbehörden. Auch die Verwaltungsbehörde ist nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn sie nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen als von der unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Vorschrift verdrängt anzusehen ist (vgl. VwGH E
  3. Juni 1999, 97/17/0501 bis 0503, mit Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 22.6.1989, Rs. 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Rdnr. 28 bis 33, und vom 29.4.1999, Rs. C-224/97, Ciola). Was der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2000, 98/17/0026, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung einer (nicht korrekt umgesetzten) Richtlinie - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  5. September 1998 in der Rechtssache Tögel, C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Rdnr. 26, bzw. ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  6. Juni 1989 in der Rechtssache Costanzo, Rs 103/88, Slg. 1989, 1839, sowie auf Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, 1994, 71ff, und Raschauer, Von der Verwaltungsverträglichkeit der Rechtsdogmatik, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 800, FS-Leisner, 1999, 897, hier: 903 - ausgeführt hat, gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang der Beachtung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Beihilfenrechts.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Vereinbarkeit der nationalen Rechtslage mit (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht bestreite, es Sache der Behörde sei, den für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die innerstaatliche Regelung unverändert angewendet werden könne, erforderlichen Sachverhalt festzustellen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (Hinweis E
  7. Juni 1999, 97/17/0501 bis 0503; E
  8. November 2002, 2000/17/0200). Vergleichbares gilt in einem Fall, in dem sich die Partei des Verfahrens auf das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe beruft, so dass bei Zutreffen der Behauptungen der Partei das Durchführungsverbot nach Artikel 88, Absatz 3, EG bzw. Artikel 143, der Beitrittsakte eingriffe. Eine Überprüfung des Verwaltungsakts auf seine Rechtmäßigkeit ist in einem solchen Fall nur auf Grund ausreichender Feststellungen darüber, dass die Verwendung der Mittel, die durch die in Rede stehenden Pflichtbeiträge aufgebracht werden, derart erfolgt, dass keine Beihilfe vorliegt. Das gemeinschaftsrechtliche Gebot, gegebenenfalls den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten, verpflichtet nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch die Verwaltungsbehörden. Auch die Verwaltungsbehörde ist nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn sie nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen als von der unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Vorschrift verdrängt anzusehen ist vergleiche VwGH E
  9. Juni 1999, 97/17/0501 bis 0503, mit Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 22.6.1989, Rs. 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Rdnr. 28 bis 33, und vom 29.4.1999, Rs. C-224/97, Ciola). Was der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 2000, 98/17/0026, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung einer (nicht korrekt umgesetzten) Richtlinie - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  11. September 1998 in der Rechtssache Tögel, C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Rdnr. 26, bzw. ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  12. Juni 1989 in der Rechtssache Costanzo, Rs 103/88, Slg. 1989, 1839, sowie auf Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, 1994, 71ff, und Raschauer, Von der Verwaltungsverträglichkeit der Rechtsdogmatik, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 800, FS-Leisner, 1999, 897, hier: 903 - ausgeführt hat, gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang der Beachtung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Beihilfenrechts. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0120 E
  13. März 2003 2000/17/0106 E
  14. März 2003 2002/17/0059 E
  15. März 2003 2001/17/0124 E
  16. März 2003 2000/17/0175 E
  17. März 2003 2001/17/0060 E
  18. April 2003 2002/17/0055 E
  19. April 2003 2001/17/0201 E
  20. April 2003 2000/17/0085 E
  21. Mai 2003 Besprechung in: AnwBl 10/2003, S 561-564;AnwBl 10 aus 2003,, S 561-564;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.