RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2002 Geschäftszahl2000/17/0098 RechtssatzAuf Grund der geänderten Rechtslage kann sich die Abgabepflichtige bezüglich der Frage, inwieweit früher erbrachte Leistungen das Entstehen des Abgabenanspruches hindern, nicht auf die zur alten Rechtslage ergangene hg Rechtsprechung (etwa zu § 14 NÖ Bauordnung idF LGBl Nr 8200-1) berufen. Gegen die nunmehrige Rechtslage, der zufolge der Abgabenanspruch nur in bestimmten Fällen, in denen schon Leistungen für die Aufschließung erbracht wurden, nicht entsteht, in anderen derartigen Fällen aber früher erbrachte Leistungen "nur" angerechnet werden, bestehen auch im Lichte der Vorjudikatur keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wird doch damit sichergestellt, dass Leistungen der Abgabepflichtigen oder ihrer Rechtsvorgänger auf die nach der derzeitigen Rechtslage sich ergebende Abgabenschuld jedenfalls anzurechnen sind. Dass aber der Gesetzgeber innerhalb der allgemeinen Schranken der Verfassung frei ist, durch eine Änderung von Abgabentatbeständen auch Abgabenpflichten für Fälle entstehen zu lassen, in denen nach der früheren Rechtslage keine Vorschreibung mehr zulässig gewesen wäre, sowie dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn ähnliche Tatbestände gegenüber früheren Abgabentatbeständen geschaffen werden, deren Entstehen durch frühere Leistungen nicht verhindert wird, sondern die Leistungen nur angerechnet werden, hat der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
- März 1997, VfSlg 14779/1997, zu § 6a Steiermärkische Bauordnung (auf Grund eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, für alle Fälle, in denen bereits Leistungen für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche erbracht wurden, das Entstehen künftiger Abgabenansprüche aus dem Titel der Errichtung der Verkehrsfläche generell auszuschließen, besteht somit nicht. Eine sachgerechte Anrechungsbestimmung ist unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ausreichend.Auf Grund der geänderten Rechtslage kann sich die Abgabepflichtige bezüglich der Frage, inwieweit früher erbrachte Leistungen das Entstehen des Abgabenanspruches hindern, nicht auf die zur alten Rechtslage ergangene hg Rechtsprechung (etwa zu Paragraph 14, NÖ Bauordnung in der Fassung LGBl Nr 8200-1) berufen. Gegen die nunmehrige Rechtslage, der zufolge der Abgabenanspruch nur in bestimmten Fällen, in denen schon Leistungen für die Aufschließung erbracht wurden, nicht entsteht, in anderen derartigen Fällen aber früher erbrachte Leistungen "nur" angerechnet werden, bestehen auch im Lichte der Vorjudikatur keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wird doch damit sichergestellt, dass Leistungen der Abgabepflichtigen oder ihrer Rechtsvorgänger auf die nach der derzeitigen Rechtslage sich ergebende Abgabenschuld jedenfalls anzurechnen sind. Dass aber der Gesetzgeber innerhalb der allgemeinen Schranken der Verfassung frei ist, durch eine Änderung von Abgabentatbeständen auch Abgabenpflichten für Fälle entstehen zu lassen, in denen nach der früheren Rechtslage keine Vorschreibung mehr zulässig gewesen wäre, sowie dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn ähnliche Tatbestände gegenüber früheren Abgabentatbeständen geschaffen werden, deren Entstehen durch frühere Leistungen nicht verhindert wird, sondern die Leistungen nur angerechnet werden, hat der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
- März 1997, VfSlg 14779 aus 1997,, zu Paragraph 6 a, Steiermärkische Bauordnung (auf Grund eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, für alle Fälle, in denen bereits Leistungen für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche erbracht wurden, das Entstehen künftiger Abgabenansprüche aus dem Titel der Errichtung der Verkehrsfläche generell auszuschließen, besteht somit nicht. Eine sachgerechte Anrechungsbestimmung ist unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ausreichend.