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{'item': '2000/17/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2005 Geschäftszahl2000/17/0110 RechtssatzWie sich aus dem Erkenntnis vom

  1. März 2003, 2000/17/0084, ergibt, ist die in der Beschwerde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage des Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schafen und Lämmern grundsätzlich zu beachten. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Abgabenverfahren ist nicht von der konkreten Berufung der Partei auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen abhängig, dies jedenfalls dann, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie im Beschwerdefall von sachverhaltsbezogenen Umständen abhängt, die außerhalb jener Sphäre der Partei liegen, in der vornehmlich nur sie über die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis hat und dementsprechend eine Behauptungs- und Konkretisierungslast trägt (eine sogenannte Mitwirkungspflicht hat). Es muss in einem solchen Fall sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - jedenfalls im Rahmen des Beschwerdepunktes - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts gemäß der Rechtsprechung des EuGH in einem Fall, in dem vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine gemäß Art. 234 EG vorlageberechtigte Instanz entschieden hat, ohne Einschränkung geprüft werden (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, und z.B. Potacs,
  3. ÖJT, I/1, 90, der aus dem genannten Urteil die generelle Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 1 VwGG hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich grundgelegter Ansprüche in jenen Fällen ableitet, in denen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine vorlageberechtigte Instanz entschieden hat).Wie sich aus dem Erkenntnis vom
  4. März 2003, 2000/17/0084, ergibt, ist die in der Beschwerde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage des Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schafen und Lämmern grundsätzlich zu beachten. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Abgabenverfahren ist nicht von der konkreten Berufung der Partei auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen abhängig, dies jedenfalls dann, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie im Beschwerdefall von sachverhaltsbezogenen Umständen abhängt, die außerhalb jener Sphäre der Partei liegen, in der vornehmlich nur sie über die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis hat und dementsprechend eine Behauptungs- und Konkretisierungslast trägt (eine sogenannte Mitwirkungspflicht hat). Es muss in einem solchen Fall sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - jedenfalls im Rahmen des Beschwerdepunktes - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts gemäß der Rechtsprechung des EuGH in einem Fall, in dem vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine gemäß Artikel 234, EG vorlageberechtigte Instanz entschieden hat, ohne Einschränkung geprüft werden vergleiche das Urteil des EuGH vom
  5. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, und z.B. Potacs,
  6. ÖJT, I/1, 90, der aus dem genannten Urteil die generelle Unanwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich grundgelegter Ansprüche in jenen Fällen ableitet, in denen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine vorlageberechtigte Instanz entschieden hat).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.