RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/17/0138 RechtssatzWie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil vom
- Jänner 2002, Rs. C-179/00, Weidacher (Thakis), (Rz 42) ausführte, liegt der Zweck der Abgabe zum einen darin, der spekulativen Bildung von Beständen entgegenzuwirken und zum anderen die von Wirtschaftsteilnehmern, die solche Bestände gebildet hatten, erwarteten wirtschaftlichen Vorteile zu neutralisieren. Diesem Zweck der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 trägt die Überschussbestands-Verordnung, BGBl. 1103/1994, insoweit Rechnung, als sie in § 5 Abs. 1 Z 3 dem Lagerhalter die Möglichkeit einräumt, Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und 1994 ins Treffen zu führen. Damit sind freilich nur Absatzsteigerungsmöglichkeiten gemeint, die unabhängig von der durch den EU-Beitritt Österreichs herbeigeführten Wertsteigerung des vor dem
- Jänner 1995 abschöpfungsfrei nach Österreich eingeführten Reises bestehen. "Spekulativ gebildete Bestände" liegen daher jedenfalls schon dann vor, wenn deren Bildung durch die Erwartung einer mit dem EU-Beitritt verbundenen Wertsteigerung des eingelagerten Reises motiviert war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Besitzer derartiger Bestände diese Wertsteigerung durch Weitergabe des Reises zu hohen "Neupreisen" selbst lukrieren, oder aber ungeachtet der eingetretenen Wertsteigerung die Ware zu den bisher geltenden Preisen ab- und dergestalt die Wertsteigerung an seine Kunden weitergeben (und hiedurch selbst indirekte wirtschaftliche Vorteile erzielen) möchte.Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil vom
- Jänner 2002, Rs. C-179/00, Weidacher (Thakis), (Rz 42) ausführte, liegt der Zweck der Abgabe zum einen darin, der spekulativen Bildung von Beständen entgegenzuwirken und zum anderen die von Wirtschaftsteilnehmern, die solche Bestände gebildet hatten, erwarteten wirtschaftlichen Vorteile zu neutralisieren. Diesem Zweck der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 trägt die Überschussbestands-Verordnung, Bundesgesetzblatt 1103 aus 1994,, insoweit Rechnung, als sie in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, dem Lagerhalter die Möglichkeit einräumt, Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und 1994 ins Treffen zu führen. Damit sind freilich nur Absatzsteigerungsmöglichkeiten gemeint, die unabhängig von der durch den EU-Beitritt Österreichs herbeigeführten Wertsteigerung des vor dem
- Jänner 1995 abschöpfungsfrei nach Österreich eingeführten Reises bestehen. "Spekulativ gebildete Bestände" liegen daher jedenfalls schon dann vor, wenn deren Bildung durch die Erwartung einer mit dem EU-Beitritt verbundenen Wertsteigerung des eingelagerten Reises motiviert war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Besitzer derartiger Bestände diese Wertsteigerung durch Weitergabe des Reises zu hohen "Neupreisen" selbst lukrieren, oder aber ungeachtet der eingetretenen Wertsteigerung die Ware zu den bisher geltenden Preisen ab- und dergestalt die Wertsteigerung an seine Kunden weitergeben (und hiedurch selbst indirekte wirtschaftliche Vorteile erzielen) möchte.
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