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{'item': '2000/17/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/17/0144 RechtssatzEs ist ausschließlich Sache des Europäischen Gerichtshofes, über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden. Dies bedeutet auch, dass Verwaltungsbehörden bis zur Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung der Gemeinschaft an diese gebunden sind und sie nicht (wie dies im Falle eines Verstoßes einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift gegen Gemeinschaftsrecht der Fall wäre) gehalten sind, den geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nachzugehen. Verwaltungsbehörden sind - soweit es sich nicht um unabhängige Instanzen handelt, die dem Gerichtsbegriff des Art. 234 EG zu subsumieren sind - nicht befugt, die Frage der allfälligen Nichtigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Wege einer Anfrage um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heranzutragen. Durch eine Entscheidung des belangten Bundesministers ohne näheres Eingehen auf die geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der angewendeten Verordnung konnte daher auch nicht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden; der jeweils angefochtene Bescheid kann aber aus diesem Grunde auch nicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen mangelnder Begründung leiden, weil die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen der Möglichkeit der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens auch nicht gehalten war, näher auf die Bedenken der jeweils beschwerdeführenden Partei gegen die Gültigkeit der angewendeten Gemeinschaftsverordnung einzugehen.Es ist ausschließlich Sache des Europäischen Gerichtshofes, über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden. Dies bedeutet auch, dass Verwaltungsbehörden bis zur Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung der Gemeinschaft an diese gebunden sind und sie nicht (wie dies im Falle eines Verstoßes einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift gegen Gemeinschaftsrecht der Fall wäre) gehalten sind, den geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nachzugehen. Verwaltungsbehörden sind - soweit es sich nicht um unabhängige Instanzen handelt, die dem Gerichtsbegriff des Artikel 234, EG zu subsumieren sind - nicht befugt, die Frage der allfälligen Nichtigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Wege einer Anfrage um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heranzutragen. Durch eine Entscheidung des belangten Bundesministers ohne näheres Eingehen auf die geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der angewendeten Verordnung konnte daher auch nicht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden; der jeweils angefochtene Bescheid kann aber aus diesem Grunde auch nicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen mangelnder Begründung leiden, weil die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen der Möglichkeit der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens auch nicht gehalten war, näher auf die Bedenken der jeweils beschwerdeführenden Partei gegen die Gültigkeit der angewendeten Gemeinschaftsverordnung einzugehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0145 2000/17/0147 2000/17/0146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.