RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/17/0144 RechtssatzNach Art. 202 Unterabsatz 3 EG überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in bestimmten Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die oben genannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat. Gemäß Art. 211 vierter Gedankenstrich EG übt die Kommission, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Hiezu ist zum einen für die gemeinsame Agrarpolitik darauf hinzuweisen, dass nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln. Daher kann sich der Rat nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet eine weit gehende Beurteilungs- und Handlungsbefugnis zu übertragen. In diesem Fall sind die Grenzen dieser Zuständigkeit nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (Hinweis: Urteil des EuGH vom
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