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{'item': '2000/17/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/17/0144 RechtssatzVor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom

  1. Juni 2003, Rs C- 14/01, Nieman, Rnr. 39, vermag der Verwaltungsgerichtshof den in den Beschwerden betreffend den Verfall von Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen behaupteten Ermessensmissbrauch selbst unter Zugrundelegung der in den Beschwerden offenbar vertretenen Ansicht, die (spätere) Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1526/99 sei - etwa im Hinblick auf Vertrauensschutzgedanken - an der früheren Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1370/95 zu messen, nicht zu erkennen: Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 wird die Kommission auf die dort näher angeführten Maßnahmen verwiesen, wenn näher umschriebene "normal abgesetzte Mengen und/oder die entsprechenden Ausgaben" überschritten werden oder deren Überschreitung droht. Aus der Bezugnahme auf die "Mengen und/oder Ausgaben" in der eben erwähnten Bestimmung und der weiteren Gegenüberstellung der Ausfuhrlizenzen mit den "normal abgesetzten Mengen und/oder (den) entsprechenden Ausgaben" folgt eindeutig, dass die Kommission dann Maßnahmen setzen kann, wenn nicht nur die auf Grund der Ausfuhrlizenzen voraussichtlich auszuführende Menge, sondern auch die dafür aufzuwendenden Ausgaben (darunter vor allem für Ausfuhrerstattungen) die normal abgesetzten Mengen bzw. die diesen entsprechenden Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen. Damit aber hat sich die Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 im Rahmen des grundsätzlichen Regelungssystems des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gehalten.Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
  2. Juni 2003, Rs C- 14/01, Nieman, Rnr. 39, vermag der Verwaltungsgerichtshof den in den Beschwerden betreffend den Verfall von Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen behaupteten Ermessensmissbrauch selbst unter Zugrundelegung der in den Beschwerden offenbar vertretenen Ansicht, die (spätere) Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1526/99 sei - etwa im Hinblick auf Vertrauensschutzgedanken - an der früheren Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1370/95 zu messen, nicht zu erkennen: Nach Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 wird die Kommission auf die dort näher angeführten Maßnahmen verwiesen, wenn näher umschriebene "normal abgesetzte Mengen und/oder die entsprechenden Ausgaben" überschritten werden oder deren Überschreitung droht. Aus der Bezugnahme auf die "Mengen und/oder Ausgaben" in der eben erwähnten Bestimmung und der weiteren Gegenüberstellung der Ausfuhrlizenzen mit den "normal abgesetzten Mengen und/oder (den) entsprechenden Ausgaben" folgt eindeutig, dass die Kommission dann Maßnahmen setzen kann, wenn nicht nur die auf Grund der Ausfuhrlizenzen voraussichtlich auszuführende Menge, sondern auch die dafür aufzuwendenden Ausgaben (darunter vor allem für Ausfuhrerstattungen) die normal abgesetzten Mengen bzw. die diesen entsprechenden Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen. Damit aber hat sich die Verordnung (EG) Nr. 1526 aus 1999, im Rahmen des grundsätzlichen Regelungssystems des Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gehalten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0145 2000/17/0147 2000/17/0146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.