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{'item': '2000/17/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/17/0144 RechtssatzWas den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, sodass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Hinweis Urteil des EuGH vom

  1. Januar 2002 in der Rs C-179/00, Weidacher, Slg. 2002 I-501, Rnr. 26 mwN). Im Fall der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 vom
  2. Juli 1999 wählte die Kommission mit der generellen Ablehnung der Lizenzen unter mehreren Möglichkeiten die Ausgestaltung, die nach ihrer Meinung am besten der Gefahr von Störungen vorbeugte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation aus der Anhäufung von Lizenzen, darunter auch von "Sofortlizenzen", erwuchs, die über als normal anzusehende Bestände im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 hinausgingen. Ziel der von der Kommission verfolgten Maßnahme war es, ein Unterlaufen der bevorstehenden Herabsetzung der Erstattungssätze durch das Anhäufen von Lizenzen zu vermeiden. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EuGH kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 ergriffene Maßnahme zur Erreichung des damit rechtmäßig verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war.Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, sodass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Hinweis Urteil des EuGH vom
  3. Januar 2002 in der Rs C-179/00, Weidacher, Slg. 2002 I-501, Rnr. 26 mwN). Im Fall der Verordnung (EG) Nr. 1526 aus 1999, vom
  4. Juli 1999 wählte die Kommission mit der generellen Ablehnung der Lizenzen unter mehreren Möglichkeiten die Ausgestaltung, die nach ihrer Meinung am besten der Gefahr von Störungen vorbeugte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation aus der Anhäufung von Lizenzen, darunter auch von "Sofortlizenzen", erwuchs, die über als normal anzusehende Bestände im Sinne der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 hinausgingen. Ziel der von der Kommission verfolgten Maßnahme war es, ein Unterlaufen der bevorstehenden Herabsetzung der Erstattungssätze durch das Anhäufen von Lizenzen zu vermeiden. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EuGH kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1526 aus 1999, ergriffene Maßnahme zur Erreichung des damit rechtmäßig verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0145 2000/17/0147 2000/17/0146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.