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{'item': '2000/17/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/17/0144 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das Diskriminierungsverbot nur ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes im Gemeinschaftsrecht, der besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Hinweis Urteil vom

  1. Januar 2002, Rs C-179/00, Weidacher, Rnr. 31 mwN). Eine Diskriminierung läge somit nur dann vor, wenn tatsächlich eine unsachliche Differenzierung zwischen den "regulären" Lizenzen und den "Sofortlizenzen" vorläge. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen: Zunächst einmal hat die Europäische Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 eine eigenständige Regelung für "Sofortlizenzen" in Art. 4 getroffen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/96 modifiziert wurde. Es ist daher der Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass die Verfahren für "reguläre" Lizenzen und für "Sofortlizenzen" unterschiedlich zu sehen seien. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die sofortige Ausstellung der beantragten Lizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 über ausdrücklichen Antrag des Beteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. Damit wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, auf Marktveränderungen (besonders) flexibel zu reagieren. Es wird ihm somit eine bessere Wettbewerbsstellung ermöglicht, als sich dies bei "regulären" Lizenzen ergäbe. Dieser Wettbewerbsvorteil der größeren Flexibilität setzt aber auch voraus, dass das Eingreifen der Marktregulierungsmaßnahmen auf Grund des Gemeinschaftsrechts den Beteiligten zu einem Zeitpunkt treffen kann, in dem dies für ihn - etwa auf Grund von Umständen, die nach Antragstellung eintreten - mit größeren negativen Auswirkungen verbunden ist als bei noch nicht erteilten "regulären" Lizenzen. Sofern dem Beteiligten aber das Risiko, gegebenenfalls keine Ausfuhrerstattung zu erhalten (oder den Verfall der Sicherheiten zu riskieren), zu groß erschiene, könnte er durch die Unterlassung der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Sofortlizenz den Eintritt der damit verbundenen Rechtsfolge, dass nämlich der Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann, vermeiden. Insoferne erscheinen weder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 noch die für den Fall der Ablehnung der Lizenzen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in Art. 4 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen diskriminierend. Auf Grund des Wettbewerbsvorteiles für den Inhaber einer "Sofortlizenz" ist die damit verbundene unterschiedliche Rechtsfolge gerechtfertigt.Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das Diskriminierungsverbot nur ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes im Gemeinschaftsrecht, der besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Hinweis Urteil vom
  2. Januar 2002, Rs C-179/00, Weidacher, Rnr. 31 mwN). Eine Diskriminierung läge somit nur dann vor, wenn tatsächlich eine unsachliche Differenzierung zwischen den "regulären" Lizenzen und den "Sofortlizenzen" vorläge. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen: Zunächst einmal hat die Europäische Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 eine eigenständige Regelung für "Sofortlizenzen" in Artikel 4, getroffen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/96 modifiziert wurde. Es ist daher der Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass die Verfahren für "reguläre" Lizenzen und für "Sofortlizenzen" unterschiedlich zu sehen seien. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die sofortige Ausstellung der beantragten Lizenz nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 über ausdrücklichen Antrag des Beteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. Damit wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, auf Marktveränderungen (besonders) flexibel zu reagieren. Es wird ihm somit eine bessere Wettbewerbsstellung ermöglicht, als sich dies bei "regulären" Lizenzen ergäbe. Dieser Wettbewerbsvorteil der größeren Flexibilität setzt aber auch voraus, dass das Eingreifen der Marktregulierungsmaßnahmen auf Grund des Gemeinschaftsrechts den Beteiligten zu einem Zeitpunkt treffen kann, in dem dies für ihn - etwa auf Grund von Umständen, die nach Antragstellung eintreten - mit größeren negativen Auswirkungen verbunden ist als bei noch nicht erteilten "regulären" Lizenzen. Sofern dem Beteiligten aber das Risiko, gegebenenfalls keine Ausfuhrerstattung zu erhalten (oder den Verfall der Sicherheiten zu riskieren), zu groß erschiene, könnte er durch die Unterlassung der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Sofortlizenz den Eintritt der damit verbundenen Rechtsfolge, dass nämlich der Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann, vermeiden. Insoferne erscheinen weder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1526 aus 1999, noch die für den Fall der Ablehnung der Lizenzen im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in Artikel 4, Absatz 3, der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen diskriminierend. Auf Grund des Wettbewerbsvorteiles für den Inhaber einer "Sofortlizenz" ist die damit verbundene unterschiedliche Rechtsfolge gerechtfertigt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0145 2000/17/0147 2000/17/0146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.