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{'item': '2000/17/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2003 Geschäftszahl2000/17/0166 RechtssatzAus der Regelung der VO (EG) Nr. 615/98 ergibt sich, dass für eine positive Erledigung eines Antrages auf Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einhaltung der näher angeführten Tierschutzbestimmungen Voraussetzung ist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller unter anderem durch Vorlage des in Art. 2 Abs. 3 der erwähnten Verordnung angeführten Vermerkes des kontrollierenden amtlichen Tierarztes zu erbringen. Im Hinblick auf das Gewicht, das die erwähnte Verordnung der tierärztlichen Kontrolle beimisst, kann nicht von vornherein angenommen werden, dass dieser Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in anderer Weise erbracht werden kann. Das Vorliegen des genau umschriebenen Vermerkes ist demnach nicht nur eine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung für eine positive Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung. Aus welchen Gründen der Vermerk verweigert wurde, ist im Verfahren über die Ausfuhrerstattung nicht zu prüfen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung bzw. der Verweigerung der Erteilung des erwähnten Vermerkes wird von jener Behörde zu prüfen sein, der das Handeln der Grenztierärzte zuzurechnen ist (war). Die unterbliebene Ausstellung eines entsprechenden Vermerkes kann nicht als ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Sollte ein Antragsteller den Vermerk des Grenztierarztes für unzutreffend halten, käme gegebenenfalls auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über einen entsprechenden Antrag in Frage.Aus der Regelung der VO (EG) Nr. 615/98 ergibt sich, dass für eine positive Erledigung eines Antrages auf Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einhaltung der näher angeführten Tierschutzbestimmungen Voraussetzung ist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller unter anderem durch Vorlage des in Artikel 2, Absatz 3, der erwähnten Verordnung angeführten Vermerkes des kontrollierenden amtlichen Tierarztes zu erbringen. Im Hinblick auf das Gewicht, das die erwähnte Verordnung der tierärztlichen Kontrolle beimisst, kann nicht von vornherein angenommen werden, dass dieser Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in anderer Weise erbracht werden kann. Das Vorliegen des genau umschriebenen Vermerkes ist demnach nicht nur eine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung für eine positive Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung. Aus welchen Gründen der Vermerk verweigert wurde, ist im Verfahren über die Ausfuhrerstattung nicht zu prüfen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung bzw. der Verweigerung der Erteilung des erwähnten Vermerkes wird von jener Behörde zu prüfen sein, der das Handeln der Grenztierärzte zuzurechnen ist (war). Die unterbliebene Ausstellung eines entsprechenden Vermerkes kann nicht als ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Sollte ein Antragsteller den Vermerk des Grenztierarztes für unzutreffend halten, käme gegebenenfalls auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über einen entsprechenden Antrag in Frage. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0226 E 24. September 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.