RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2004 Geschäftszahl2000/17/0190 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
- August 1998, 98/17/0020, zur Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) und zur Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen ausgeführt hat, konstituieren die Bestimmungen dieser Verordnung u.a. die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde und deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter als materielle Erfolgsvoraussetzungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93, denen ein Antrag zu entsprechen hat. Durch die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 hat sich am Charakter der in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen nichts geändert. Die früher in Art. 6 der Verordnung enthaltene Verpflichtung ergibt sich nun aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/97; dieser Artikel sieht die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Vertrages vor, der zwischen ihm und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen wurde und die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Angaben enthält. Aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 ergibt sich, dass bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem
- Januar und dem
- Juni ausgesät werden, der Vertrag bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" hinterlegt werden muss, woraus wiederum folgt, dass der Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt geschlossen sein muss.Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
- August 1998, 98/17/0020, zur Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) und zur Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen ausgeführt hat, konstituieren die Bestimmungen dieser Verordnung u.a. die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde und deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter als materielle Erfolgsvoraussetzungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 334/93, denen ein Antrag zu entsprechen hat. Durch die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 hat sich am Charakter der in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen nichts geändert. Die früher in Artikel 6, der Verordnung enthaltene Verpflichtung ergibt sich nun aus Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1586/97; dieser Artikel sieht die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Vertrages vor, der zwischen ihm und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen wurde und die in Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung genannten Angaben enthält. Aus Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 ergibt sich, dass bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem
- Januar und dem
- Juni ausgesät werden, der Vertrag bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" hinterlegt werden muss, woraus wiederum folgt, dass der Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt geschlossen sein muss.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.