← Österreich

{'item': '2000/17/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2002 Geschäftszahl2000/17/0203 RechtssatzIm Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss hat der EuGH die Einhebung einer getrennten Gebühr für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau für unzulässig erklärt. Da der EuGH jedoch gleichzeitig die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (hinsichtlich der Gemeinschaftsgebühr) nicht für unmittelbar anwendbar hält, sondern nur das nach dem Urteil in der Rechtssache Feyrer von der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie - terminologisch - zu unterscheidende "Sich-Widersetzen" (nämlich gegen die Anwendung einer nationalen Vorschrift) in Betracht kommt, ergibt sich, dass zwar nach dem Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss die angewendete nationale Regelung allenfalls als objektiv gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt werden könnte, dass jedoch die Beschwerdeführerin daraus nur insofern Rechte ableiten kann, als sie sich im Sinne des Urteils in der Rechtssache Feyrer der Vorschreibung der Abgabe lediglich aus dem Grunde ihrer unzulässigen Höhe widersetzen kann. Für die Höhe der Abgabe spielt es keine Rolle, ob die Gebühr nach einer einzigen Tarifpost oder nach mehreren Tarifposten zu berechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2001, 98/17/0026, den Schluss gezogen, dass die Aussagen des EuGH im Urteil in der Rechtssache Feyrer grundsätzlich auch auf den Fall einer nicht vollständigen oder nicht korrekten Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien übertragen werden können. Der Umstand, dass aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann und Fleischversorgung Neuss nunmehr (hier: erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Gebührenvorschreibung nach § 1 Abs. 1 TP A Z 3 und TP B Z 2 OÖ FleischUntGebV 1997) offenbar geworden ist, dass die nach der genannten Verordnung vorgesehene getrennte Vorschreibung von Gebühren für Fleischuntersuchung und Trichinenschau nicht gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, ändert daher nichts an der Tatsache, dass sich der Einzelne nur insofern der Vorschreibung einer höheren als der in der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung vorgesehenen Gebühr widersetzen kann, als die ihm vorgeschriebene Gebühr die nach Gemeinschaftsrecht zulässige Höhe überschreitet.Im Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss hat der EuGH die Einhebung einer getrennten Gebühr für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau für unzulässig erklärt. Da der EuGH jedoch gleichzeitig die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (hinsichtlich der Gemeinschaftsgebühr) nicht für unmittelbar anwendbar hält, sondern nur das nach dem Urteil in der Rechtssache Feyrer von der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie - terminologisch - zu unterscheidende "Sich-Widersetzen" (nämlich gegen die Anwendung einer nationalen Vorschrift) in Betracht kommt, ergibt sich, dass zwar nach dem Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss die angewendete nationale Regelung allenfalls als objektiv gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt werden könnte, dass jedoch die Beschwerdeführerin daraus nur insofern Rechte ableiten kann, als sie sich im Sinne des Urteils in der Rechtssache Feyrer der Vorschreibung der Abgabe lediglich aus dem Grunde ihrer unzulässigen Höhe widersetzen kann. Für die Höhe der Abgabe spielt es keine Rolle, ob die Gebühr nach einer einzigen Tarifpost oder nach mehreren Tarifposten zu berechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, 98/17/0026, den Schluss gezogen, dass die Aussagen des EuGH im Urteil in der Rechtssache Feyrer grundsätzlich auch auf den Fall einer nicht vollständigen oder nicht korrekten Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien übertragen werden können. Der Umstand, dass aus dem Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann und Fleischversorgung Neuss nunmehr (hier: erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Gebührenvorschreibung nach Paragraph eins, Absatz eins, TP A Ziffer 3 und TP B Ziffer 2, OÖ FleischUntGebV 1997) offenbar geworden ist, dass die nach der genannten Verordnung vorgesehene getrennte Vorschreibung von Gebühren für Fleischuntersuchung und Trichinenschau nicht gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, ändert daher nichts an der Tatsache, dass sich der Einzelne nur insofern der Vorschreibung einer höheren als der in der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung vorgesehenen Gebühr widersetzen kann, als die ihm vorgeschriebene Gebühr die nach Gemeinschaftsrecht zulässige Höhe überschreitet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.