RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/17/0208 Rechtssatz§ 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 normiert lediglich einen einzigen Abgabentatbestand, dessen Tatbestandsvoraussetzung der Erschließung durch verschiedene Verkehrsflächen (die die im § 19 Abs. 1 legcit normierten Merkmale aufweisen) erfüllt sein kann. Ob der Tatbestand erfüllt ist und durch welche der allenfalls mehreren in Frage kommenden Straßen er erfüllt ist, ist von den Abgabenbehörden im Abgabenverfahren festzustellen. Sache des Abgabenverfahrens ist die Vorschreibung einer Abgabe nach § 19 Abs. 1 OÖ BauO
- Einer solchen Vorschreibung kann die Erschließung durch verschiedene Straßen zu Grunde liegen. Sofern hinsichtlich einer der Straßen die Voraussetzungen nicht vorliegen, bedeutet dies demnach noch nicht, dass die Abgabenvorschreibung ausgeschlossen wäre. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 legcit könnte die Vorschreibung zulässigerweise vorgenommen werden (wobei die Frage der Anrechnung gemäß § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994 hier vorerst dahingestellt sei). Da somit dieselbe Sache vorliegt, gleichgültig hinsichtlich welcher Straße das Vorliegen der Voraussetzungen für den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung verwirklichten Abgabentatbestand angenommen wird, kann auch im Berufungsverfahren gegebenenfalls die Abgabenvorschreibung auf die Erschließung durch eine andere Straße als durch jene, die die Behörde erster Instanz der Abgabenvorschreibung zu Grunde legte, gestützt werden.Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 normiert lediglich einen einzigen Abgabentatbestand, dessen Tatbestandsvoraussetzung der Erschließung durch verschiedene Verkehrsflächen (die die im Paragraph 19, Absatz eins, legcit normierten Merkmale aufweisen) erfüllt sein kann. Ob der Tatbestand erfüllt ist und durch welche der allenfalls mehreren in Frage kommenden Straßen er erfüllt ist, ist von den Abgabenbehörden im Abgabenverfahren festzustellen. Sache des Abgabenverfahrens ist die Vorschreibung einer Abgabe nach Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO
- Einer solchen Vorschreibung kann die Erschließung durch verschiedene Straßen zu Grunde liegen. Sofern hinsichtlich einer der Straßen die Voraussetzungen nicht vorliegen, bedeutet dies demnach noch nicht, dass die Abgabenvorschreibung ausgeschlossen wäre. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, legcit könnte die Vorschreibung zulässigerweise vorgenommen werden (wobei die Frage der Anrechnung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, OÖ BauO 1994 hier vorerst dahingestellt sei). Da somit dieselbe Sache vorliegt, gleichgültig hinsichtlich welcher Straße das Vorliegen der Voraussetzungen für den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung verwirklichten Abgabentatbestand angenommen wird, kann auch im Berufungsverfahren gegebenenfalls die Abgabenvorschreibung auf die Erschließung durch eine andere Straße als durch jene, die die Behörde erster Instanz der Abgabenvorschreibung zu Grunde legte, gestützt werden.