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{'item': '2000/17/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/17/0214 RechtssatzOb sich allein aus der statistischen Entwicklung von Absatzzuwächsen in den Jahren 1992 bis 1994 ein Trend für das Jahr 1995 ableiten lässt, ist eine wirtschaftswissenschaftliche Fachfrage und könnte nur durch Vorlage von geeigneten Bescheinigungsmitteln wie etwa eines entsprechenden Gutachtens glaubhaft gemacht werden. Die bloße Behauptung, die in Rede stehende Umsatzentwicklung sei auf das Jahr 1995 umzulegen, genügt für eine solche Glaubhaftmachung ohne weitere Anhaltspunkte nicht. Schließlich könnte auch durch die (hier nicht erfolgte) Glaubhaftmachung, dass in den ersten Monaten des Jahres 1995 eine Absatzsteigerung tatsächlich eintrat, für sich genommen noch kein im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 Überschussbestands-Verordnung, BGBl. 1103/1994, maßgeblicher Umstand dargelegt werden, wäre es doch darüber hinaus erforderlich, glaubhaft zu machen, dass diese Absatzsteigerung nicht durch das im Zusammenhang mit dem durch den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften veränderte Preisniveau ausgelöst wurde. Die Neueröffnung von Lebensmittelmärkten stellt grundsätzlich einen tauglichen Umstand zur Glaubhaftmachung gesteigerter Absatzmöglichkeiten im Jahr 1995 (die nicht durch eine überhitzte Nachfrageentwicklung verursacht sind) dar (Hinweis E

  1. Juni 2002, 98/17/0249). Der Umstand, dass diese Filialen (schon) im Oktober 1994 eröffnet wurden, steht der Beurteilung, dass durch diese Filialen im Jahr 1995 gegenüber den Jahren 1993 und 1994 erhöhte Absatzmöglichkeiten eröffnet wurden, nicht entgegen, schlägt sich doch der von diesen Filialen allenfalls 1994 erzielte Absatz nur mit einem Bruchteil eines Jahresabsatzes in der Absatzstatistik des Jahres 1994 nieder.Ob sich allein aus der statistischen Entwicklung von Absatzzuwächsen in den Jahren 1992 bis 1994 ein Trend für das Jahr 1995 ableiten lässt, ist eine wirtschaftswissenschaftliche Fachfrage und könnte nur durch Vorlage von geeigneten Bescheinigungsmitteln wie etwa eines entsprechenden Gutachtens glaubhaft gemacht werden. Die bloße Behauptung, die in Rede stehende Umsatzentwicklung sei auf das Jahr 1995 umzulegen, genügt für eine solche Glaubhaftmachung ohne weitere Anhaltspunkte nicht. Schließlich könnte auch durch die (hier nicht erfolgte) Glaubhaftmachung, dass in den ersten Monaten des Jahres 1995 eine Absatzsteigerung tatsächlich eintrat, für sich genommen noch kein im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Überschussbestands-Verordnung, Bundesgesetzblatt 1103 aus 1994,, maßgeblicher Umstand dargelegt werden, wäre es doch darüber hinaus erforderlich, glaubhaft zu machen, dass diese Absatzsteigerung nicht durch das im Zusammenhang mit dem durch den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften veränderte Preisniveau ausgelöst wurde. Die Neueröffnung von Lebensmittelmärkten stellt grundsätzlich einen tauglichen Umstand zur Glaubhaftmachung gesteigerter Absatzmöglichkeiten im Jahr 1995 (die nicht durch eine überhitzte Nachfrageentwicklung verursacht sind) dar (Hinweis E
  2. Juni 2002, 98/17/0249). Der Umstand, dass diese Filialen (schon) im Oktober 1994 eröffnet wurden, steht der Beurteilung, dass durch diese Filialen im Jahr 1995 gegenüber den Jahren 1993 und 1994 erhöhte Absatzmöglichkeiten eröffnet wurden, nicht entgegen, schlägt sich doch der von diesen Filialen allenfalls 1994 erzielte Absatz nur mit einem Bruchteil eines Jahresabsatzes in der Absatzstatistik des Jahres 1994 nieder.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.