RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/17/0214 RechtssatzKennzeichen des aktiven Veredelungsverkehrs in dem im Beschwerdefall gegebenen Zusammenhang ist, dass Einfuhrzölle nicht erhoben oder bei der Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet rückerstattet werden. Solche ohne Abschöpfung in die EU verbrachten und zum Reexport bestimmten Waren sind nicht in den freien Verkehr der Europäischen Union gelangt. Derartige Waren sind mit einer nach § 8 Z 1 Überschussbestands-Verordnung, BGBl. 1103/1994, ermittelten Abgabe zu belegen, zumal sich durch die durchgeführte Veredelung nach den maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes am nicht präferenziellen Ursprung derselben nichts geändert hat: Art. 39 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
- Juli 1993 bestimmt, dass für die in Anhang 11 dieser Verordnung genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Art. 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs angeführten Be- oder Verarbeitungen gelten. In Anhang 11 Spalte 3 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung wird für Getreide des Kapitels 10 der gemeinsamen Nomenklatur als Be- oder Verarbeitung, die den Ursprung verleiht, "Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen", angeführt. Diese Voraussetzung erfüllt der hier in Rede stehende, aus einem Drittland stammende und in der Zwölfergemeinschaft lediglich veredelte Reis nicht. Keinesfalls ist es für die Herkunft einer Ware im hier relevanten Verständnis entscheidend, wo der Sitz ihres Lieferanten liegt.Kennzeichen des aktiven Veredelungsverkehrs in dem im Beschwerdefall gegebenen Zusammenhang ist, dass Einfuhrzölle nicht erhoben oder bei der Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet rückerstattet werden. Solche ohne Abschöpfung in die EU verbrachten und zum Reexport bestimmten Waren sind nicht in den freien Verkehr der Europäischen Union gelangt. Derartige Waren sind mit einer nach Paragraph 8, Ziffer eins, Überschussbestands-Verordnung, Bundesgesetzblatt 1103 aus 1994,, ermittelten Abgabe zu belegen, zumal sich durch die durchgeführte Veredelung nach den maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes am nicht präferenziellen Ursprung derselben nichts geändert hat: Artikel 39, der Zollkodex-Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
- Juli 1993 bestimmt, dass für die in Anhang 11 dieser Verordnung genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24, des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs angeführten Be- oder Verarbeitungen gelten. In Anhang 11 Spalte 3 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung wird für Getreide des Kapitels 10 der gemeinsamen Nomenklatur als Be- oder Verarbeitung, die den Ursprung verleiht, "Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen", angeführt. Diese Voraussetzung erfüllt der hier in Rede stehende, aus einem Drittland stammende und in der Zwölfergemeinschaft lediglich veredelte Reis nicht. Keinesfalls ist es für die Herkunft einer Ware im hier relevanten Verständnis entscheidend, wo der Sitz ihres Lieferanten liegt.