RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/17/0219 RechtssatzArt. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sieht die Abgabepflicht von Besitzern von Überschussbeständen vor, wobei gemäß Abs. 2 legcit zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände insbesondere der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände, der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel und die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden, zu berücksichtigen sind. Damit ist offenkundig zwischen "Überschussbeständen" und "gewöhnlichen Beständen" zu unterscheiden, wobei auf Letztere die in Rede stehende Abgabe nicht einzuheben ist. Als ein Kriterium für die Differenzierung, ob der gesamte zum
- Jänner 1995 bestehende Lagerbestand eines Besitzers einen (nicht abgabepflichtigen) "normalen Bestand" oder aber teilweise einen abgabepflichtigen "Überbestand" darstellt, ist der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände heranzuziehen. Diese Anordnung beruht offenkundig auf der Überlegung, dass der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt von einem Besitzer gehaltenen Bestände (bei typisierender Betrachtung und in Ermangelung gegenläufiger, nach den weiteren Bemessungsgesichtspunkten des Art. 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnung der Kommission zu berücksichtigender Umstände) jenen geschäftsüblichen Lagerbestand darstellt, durch dessen Halten am
- Jänner 1995 keine durch die Verordnung zu sanktionierenden Verkehrsverlagerungen einzutreten drohen. Damit soll bewirkt werden, dass der dem gewöhnlichen Geschäftsgang entsprechende Lagerbestand nicht als Überbestand der Besteuerung unterzogen wird. Ausgehend von diesem Normzweck können der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich festgelegten Durchschnittsbetrachtung aber nur Zeiträume unterworfen werden, in welchen das betroffene Unternehmen überhaupt eine Handelstätigkeit mit Reis entfaltete.Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sieht die Abgabepflicht von Besitzern von Überschussbeständen vor, wobei gemäß Absatz 2, legcit zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände insbesondere der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände, der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel und die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden, zu berücksichtigen sind. Damit ist offenkundig zwischen "Überschussbeständen" und "gewöhnlichen Beständen" zu unterscheiden, wobei auf Letztere die in Rede stehende Abgabe nicht einzuheben ist. Als ein Kriterium für die Differenzierung, ob der gesamte zum
- Jänner 1995 bestehende Lagerbestand eines Besitzers einen (nicht abgabepflichtigen) "normalen Bestand" oder aber teilweise einen abgabepflichtigen "Überbestand" darstellt, ist der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände heranzuziehen. Diese Anordnung beruht offenkundig auf der Überlegung, dass der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt von einem Besitzer gehaltenen Bestände (bei typisierender Betrachtung und in Ermangelung gegenläufiger, nach den weiteren Bemessungsgesichtspunkten des Artikel 4, Absatz 2, der in Rede stehenden Verordnung der Kommission zu berücksichtigender Umstände) jenen geschäftsüblichen Lagerbestand darstellt, durch dessen Halten am
- Jänner 1995 keine durch die Verordnung zu sanktionierenden Verkehrsverlagerungen einzutreten drohen. Damit soll bewirkt werden, dass der dem gewöhnlichen Geschäftsgang entsprechende Lagerbestand nicht als Überbestand der Besteuerung unterzogen wird. Ausgehend von diesem Normzweck können der in Artikel 4, Absatz 2, erster Gedankenstrich festgelegten Durchschnittsbetrachtung aber nur Zeiträume unterworfen werden, in welchen das betroffene Unternehmen überhaupt eine Handelstätigkeit mit Reis entfaltete.