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{'item': '2000/17/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2001 Geschäftszahl2000/17/0224 RechtssatzDaraus, dass § 32 Abs 5 Slbg FremdenverkehrsG die Eigenschaft "Großhändler" bestimmten "Handelsbetrieben" zuordnet, folgt, dass die Prüfung, ob die Eigenschaft als "Großhändler" vorliegt, für den Handelsbetrieb bzw im Falle des § 31 Abs 2 Slbg FremdenverkehrsG allenfalls für die jeweilige Betriebsstätte insgesamt zu prüfen ist. Diese Rechtsauffassung findet auch ihre Stütze in der in der genannten Bestimmung gebrauchten Wortfolge "ausschließlich oder überwiegend". Sohin schließt das Abstellen der Großhändlereigenschaft auf den Handelsbetrieb in seiner Gesamtheit nach § 32 Abs 5 Slbg FremdenverkehrsG eine Auslegung, wonach die Großhändlereigenschaft differenziert nach einzelnen in der Slbg BeitragsgruppenV ausdrücklich angeführten (für Groß- und Einzelhandel nicht durchgehend übereinstimmenden) Berufsgruppen des Handels (und den jeweils darauf entfallenden Umsätzen eines einheitlichen Handelsbetriebes) zu prüfen wäre, aus. Demnach kann ein einzelner Handelsbetrieb (eine Betriebsstätte) nur insgesamt als Großhändler oder aber insgesamt als Einzelhändler eingestuft werden. Für diese Einstufung ist nun entscheidend, ob im Handelsbetrieb (in der Betriebsstätte) insgesamt ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen geliefert werden.Daraus, dass Paragraph 32, Absatz 5, Slbg FremdenverkehrsG die Eigenschaft "Großhändler" bestimmten "Handelsbetrieben" zuordnet, folgt, dass die Prüfung, ob die Eigenschaft als "Großhändler" vorliegt, für den Handelsbetrieb bzw im Falle des Paragraph 31, Absatz 2, Slbg FremdenverkehrsG allenfalls für die jeweilige Betriebsstätte insgesamt zu prüfen ist. Diese Rechtsauffassung findet auch ihre Stütze in der in der genannten Bestimmung gebrauchten Wortfolge "ausschließlich oder überwiegend". Sohin schließt das Abstellen der Großhändlereigenschaft auf den Handelsbetrieb in seiner Gesamtheit nach Paragraph 32, Absatz 5, Slbg FremdenverkehrsG eine Auslegung, wonach die Großhändlereigenschaft differenziert nach einzelnen in der Slbg BeitragsgruppenV ausdrücklich angeführten (für Groß- und Einzelhandel nicht durchgehend übereinstimmenden) Berufsgruppen des Handels (und den jeweils darauf entfallenden Umsätzen eines einheitlichen Handelsbetriebes) zu prüfen wäre, aus. Demnach kann ein einzelner Handelsbetrieb (eine Betriebsstätte) nur insgesamt als Großhändler oder aber insgesamt als Einzelhändler eingestuft werden. Für diese Einstufung ist nun entscheidend, ob im Handelsbetrieb (in der Betriebsstätte) insgesamt ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen geliefert werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.