RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2000/17/0229 RechtssatzBei der Annahme, es habe sich bei § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 in der Fassung BGBl I Nr. 11/1998 um eine Regelung gehandelt, die Mindestanforderungen an Freie Makler normiert habe, wird übersehen, dass § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 nicht vorsah, dass die Freien Makler "mindestens" zu den in § 57 Abs. 2 Börsegesetz genannten Geschäften berechtigt sein müssten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den weiteren Wortlaut des § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989, in dem es heißt, dass die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften der Freien Makler "darüber hinaus" nur "die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG" umfassen dürfe. Diese Einschränkung würde ihren Sinn verlieren, wollte man annehmen, dass die Freien Makler "auf Grund des ersten Satzes" des § 57 Abs. 2 BWG auch zu anderen Geschäften berechtigt sein könnten. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Börsegesetznovelle BGBl. Nr. 753/1996, 369 BlgNR
- GP, gegen die genannte Annahme. Die Vermeidung der dort angesprochenen Konkurrenzsituation zwischen den Freien Maklern und ihren Auftraggebern "im Bankgeschäft" wäre nicht gewährleistet, wenn die Freien Makler in eben diesem Bankgeschäft in gleicher Weise wie die Auftraggeber tätig sein dürften. Schließlich sprechen diese Erläuterungen ausdrücklich davon, dass eine Umschreibung des zulässigen Geschäftsgegenstandes erforderlich sei. Wollte man davon ausgehen, dass § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 lediglich Mindestanforderungen aufstellen wollte, wäre dieser gesetzgeberische Wille verfehlt worden.Bei der Annahme, es habe sich bei Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, um eine Regelung gehandelt, die Mindestanforderungen an Freie Makler normiert habe, wird übersehen, dass Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz 1989 nicht vorsah, dass die Freien Makler "mindestens" zu den in Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz genannten Geschäften berechtigt sein müssten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den weiteren Wortlaut des Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz 1989, in dem es heißt, dass die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften der Freien Makler "darüber hinaus" nur "die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG" umfassen dürfe. Diese Einschränkung würde ihren Sinn verlieren, wollte man annehmen, dass die Freien Makler "auf Grund des ersten Satzes" des Paragraph 57, Absatz 2, BWG auch zu anderen Geschäften berechtigt sein könnten. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Börsegesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, 369 BlgNR
- GP, gegen die genannte Annahme. Die Vermeidung der dort angesprochenen Konkurrenzsituation zwischen den Freien Maklern und ihren Auftraggebern "im Bankgeschäft" wäre nicht gewährleistet, wenn die Freien Makler in eben diesem Bankgeschäft in gleicher Weise wie die Auftraggeber tätig sein dürften. Schließlich sprechen diese Erläuterungen ausdrücklich davon, dass eine Umschreibung des zulässigen Geschäftsgegenstandes erforderlich sei. Wollte man davon ausgehen, dass Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz 1989 lediglich Mindestanforderungen aufstellen wollte, wäre dieser gesetzgeberische Wille verfehlt worden.