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{'item': '2000/17/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2000/17/0229 RechtssatzDer X-Bank war mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom

  1. Dezember 1997 gemäß "§ 4 Abs. 1 iVm § 5 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der derzeit geltenden Fassung", die Konzession zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG unter der Einschränkung des § 57 Abs. 2 Börsegesetz, nämlich für den Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit den in lit. b bis lit. f des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG genannten Instrumenten, sowie nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG für die Erbringung der in lit. a bis lit. c des § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen, "sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen", erteilt worden. Es verbietet sich im Hinblick auf den Willen der Behörde, eine Einschränkung des Konzessionsumfanges zu normieren, eine Auslegung dahin gehend, dass die "Einschränkung" auf § 57 Abs. 2 Börsegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 753/1996 bedeute, dass die Bank jedenfalls zu den in § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 genannten Geschäften, darüber hinaus aber auch zu weiteren Geschäften berechtigt sei. Infolge der bescheidmäßigen Einschränkung des Konzessionsumfanges durch die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 BörseG ist die Konzessionsinhaberin ausschließlich zur bankgeschäftlichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt.Der X-Bank war mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom
  2. Dezember 1997 gemäß "§ 4 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der derzeit geltenden Fassung", die Konzession zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG unter der Einschränkung des Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz, nämlich für den Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit den in Litera b bis Litera f, des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG genannten Instrumenten, sowie nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG für die Erbringung der in Litera a bis Litera c, des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen, "sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen", erteilt worden. Es verbietet sich im Hinblick auf den Willen der Behörde, eine Einschränkung des Konzessionsumfanges zu normieren, eine Auslegung dahin gehend, dass die "Einschränkung" auf Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, bedeute, dass die Bank jedenfalls zu den in Paragraph 57, Absatz 2, Börsegesetz 1989 genannten Geschäften, darüber hinaus aber auch zu weiteren Geschäften berechtigt sei. Infolge der bescheidmäßigen Einschränkung des Konzessionsumfanges durch die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2, BörseG ist die Konzessionsinhaberin ausschließlich zur bankgeschäftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.