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{'item': '2000/17/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2000 Geschäftszahl2000/17/0237 RechtssatzSowohl mit der Abwicklung von Scheckkartenverträgen, als auch mit derjenigen von Bankomatkartenverträgen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden ist auch das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte durch das Kreditinstitut verbunden. Durch die Begebung eines Scheckkartenschecks entsteht nämlich zwischen dem Kreditinstitut und dem Schecknehmer jeweils ein Garantievertrag, den der Kontoinhaber und Scheckaussteller als Bevollmächtigter des Kreditinstitutes bei der Scheckübergabe mit dem Schecknehmer durch Vorweis der die Garantiebedingungen enthaltenen Scheckkarte ausdrücklich oder konkludent abschließt (Hinweis OGH

  1. März 1980, 4 Ob 583/79). Gleiches gilt für die Behebung von Bargeld mittels Bankomatkarten, jedenfalls dann, wenn diese Behebung bei einer Drittbank erfolgt. Diese fungiert dann als Zahlstelle für die kontoführende Bank. In der Verwendung der Bankomatkarte durch den Kunden wird regelmäßig die Übermittlung einer Anweisung der automatenbetreibenden Bank durch die Kundenbank, dem Karteninhaber den gewünschten Betrag auszuzahlen, erblickt. Die Anweisung erfolgt zu Lasten des Kontos des Kunden beim Kreditinstitut. Sie kann im Valutaverhältnis auch auf Kredit erfolgen. Jedenfalls in einer solchen (abstrakt möglichen) Konstellation liegt ein Bankgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 3 BWG 1993 vor. Auch beim Scheckkartengeschäft handelt es sich um ein Bankgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 6 BWG 1993.Sowohl mit der Abwicklung von Scheckkartenverträgen, als auch mit derjenigen von Bankomatkartenverträgen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden ist auch das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte durch das Kreditinstitut verbunden. Durch die Begebung eines Scheckkartenschecks entsteht nämlich zwischen dem Kreditinstitut und dem Schecknehmer jeweils ein Garantievertrag, den der Kontoinhaber und Scheckaussteller als Bevollmächtigter des Kreditinstitutes bei der Scheckübergabe mit dem Schecknehmer durch Vorweis der die Garantiebedingungen enthaltenen Scheckkarte ausdrücklich oder konkludent abschließt (Hinweis OGH
  2. März 1980, 4 Ob 583/79). Gleiches gilt für die Behebung von Bargeld mittels Bankomatkarten, jedenfalls dann, wenn diese Behebung bei einer Drittbank erfolgt. Diese fungiert dann als Zahlstelle für die kontoführende Bank. In der Verwendung der Bankomatkarte durch den Kunden wird regelmäßig die Übermittlung einer Anweisung der automatenbetreibenden Bank durch die Kundenbank, dem Karteninhaber den gewünschten Betrag auszuzahlen, erblickt. Die Anweisung erfolgt zu Lasten des Kontos des Kunden beim Kreditinstitut. Sie kann im Valutaverhältnis auch auf Kredit erfolgen. Jedenfalls in einer solchen (abstrakt möglichen) Konstellation liegt ein Bankgeschäft gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG 1993 vor. Auch beim Scheckkartengeschäft handelt es sich um ein Bankgeschäft gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG
  3. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0239

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.