RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2003 Geschäftszahl2000/17/0240 RechtssatzUnschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom
- November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 legcit vorliegt. [Hier: Es wurden frische oder gekühlte Vorderviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) und frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern gleichfalls des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Waren des Produktcode 0202 (...) Vorderviertel von Rindern und gleichfalls des Produktcodes 0202 (...) Hinterviertel von Rindern in die jeweiligen Drittländer eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass schon aus diesem Grund die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren war. Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend die Unschädlichkeit des Gefrierens ist hier hinsichtlich der differenzierten Erstattung nicht heranzuziehen.]Unschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom
- November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Artikel 28, Absatz 4, legcit vorliegt. [Hier: Es wurden frische oder gekühlte Vorderviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) und frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern gleichfalls des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Waren des Produktcode 0202 (...) Vorderviertel von Rindern und gleichfalls des Produktcodes 0202 (...) Hinterviertel von Rindern in die jeweiligen Drittländer eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass schon aus diesem Grund die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren war. Artikel 4, Absatz 3, erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend die Unschädlichkeit des Gefrierens ist hier hinsichtlich der differenzierten Erstattung nicht heranzuziehen.] BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0241 E
- Jänner 2004 2000/17/0242 E
- Jänner 2004 2000/17/0243 E
- Jänner 2004