RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2001 Geschäftszahl2000/17/0247 RechtssatzDie Argumente, die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe mit Art. 33 Abs. 1 der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie, Richtlinie (EWG) Nr. 77/388, vorgetragen werden, sind solche, die auch gegen Fremdenverkehrs- oder Tourismusabgaben vorgebracht wurden, welche Gegenstand der Entscheidung des EuGH im Urteil vom
- Juli 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft, waren. Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegenstehe. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet darzutun, dass die Ankündigungsabgabe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise bedeutet. Insbesondere liegt keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe vor. Der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf Randnummer 11 und 14 des Urteils in der Rechtssache Denkavit, Slg. 1992, 2217, ist für die Stützung der Auffassung des Beschwerdeführers insofern nicht geeignet, als darin der EuGH darauf abstellt, dass Gleichartigkeit dann gegeben ist, wenn die Abgabe "die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer" aufweist. Unter den wesentlichen Merkmalen versteht der EuGH die in Randnummer 11 im Urteil Denkavit wiedergegebenen Merkmale; wenn in Randnummer 15 darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer gleichen, sondern deren wesentliche Merkmale aufweisen müsse, bedeutet dies nicht, dass nicht alle wesentlichen Merkmale erfüllt sein müssten. Der EuGH unterscheidet vielmehr zwischen den "wesentlichen Merkmalen" einerseits und "allen Punkten" andererseits.Die Argumente, die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe mit Artikel 33, Absatz eins, der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie, Richtlinie (EWG) Nr. 77/388, vorgetragen werden, sind solche, die auch gegen Fremdenverkehrs- oder Tourismusabgaben vorgebracht wurden, welche Gegenstand der Entscheidung des EuGH im Urteil vom
- Juli 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft, waren. Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegenstehe. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet darzutun, dass die Ankündigungsabgabe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise bedeutet. Insbesondere liegt keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe vor. Der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf Randnummer 11 und 14 des Urteils in der Rechtssache Denkavit, Slg. 1992, 2217, ist für die Stützung der Auffassung des Beschwerdeführers insofern nicht geeignet, als darin der EuGH darauf abstellt, dass Gleichartigkeit dann gegeben ist, wenn die Abgabe "die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer" aufweist. Unter den wesentlichen Merkmalen versteht der EuGH die in Randnummer 11 im Urteil Denkavit wiedergegebenen Merkmale; wenn in Randnummer 15 darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer gleichen, sondern deren wesentliche Merkmale aufweisen müsse, bedeutet dies nicht, dass nicht alle wesentlichen Merkmale erfüllt sein müssten. Der EuGH unterscheidet vielmehr zwischen den "wesentlichen Merkmalen" einerseits und "allen Punkten" andererseits.