RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2005 Geschäftszahl2000/17/0258 RechtssatzWie der EuGH im Urteil vom
- April 2004, Rs C-1/02, Privat-Molkerei Borgmann, (neuerlich) ausgesprochen hat, sind gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, durch die den Wirtschaftsteilnehmern Belastungen auferlegt werden, entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit klar und eindeutig zu fassen. Im Zweifel ist eine Auslegung zu wählen, die für den der Sanktion unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer am günstigsten ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsrechtssetzer den Fall der unvollständigen Abgabe der Erklärung jenem der Unterlassung der Erklärung gleich setzen wollte. Solches ergibt sich auch nicht aus der englischen und französischen Fassung der Verordnung, in der davon die Rede ist, dass die Sanktion eingreift, wenn "the party does not draw up the declaration referred to in paragraph 1" bzw. "l'interesse n'etablit pas la declaration visee au paragraphe 1". Da Art. 7 Abs. 1 dritter Unterabsatz auch die ergänzende Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen vorsieht, worauf in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ebenfalls Bedacht genommen wird, scheidet die Auslegung aus, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Antrag auf Ausfuhrerstattung schon dann abgewiesen werden könnte, wenn aus den Angaben und Beilagen zum Antrag die Berechnung nicht vollständig erfolgen kann. Eine Auskunftserteilung oder Vorlage von Urkunden zur Unterstützung des Antrages würde sich in diesem Fall nämlich erübrigen. Es steht in einem solchen Fall der Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts grundsätzlich nichts entgegen (auch der (deutsche) Bundesfinanzhof geht davon aus, dass im Ausfuhrerstattungsverfahren gegebenenfalls ergänzend das innerstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommen kann; vgl. für den Fall einer allfälligen Prüfung und Zurückstellung der eingereichten Unterlagen zur Vervollständigung gemäß § 25 VwVfG BFH
- August 2004, VII R 50/02 (= ZfZ 2005, 23)).Wie der EuGH im Urteil vom
- April 2004, Rs C-1/02, Privat-Molkerei Borgmann, (neuerlich) ausgesprochen hat, sind gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, durch die den Wirtschaftsteilnehmern Belastungen auferlegt werden, entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit klar und eindeutig zu fassen. Im Zweifel ist eine Auslegung zu wählen, die für den der Sanktion unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer am günstigsten ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsrechtssetzer den Fall der unvollständigen Abgabe der Erklärung jenem der Unterlassung der Erklärung gleich setzen wollte. Solches ergibt sich auch nicht aus der englischen und französischen Fassung der Verordnung, in der davon die Rede ist, dass die Sanktion eingreift, wenn "the party does not draw up the declaration referred to in paragraph 1" bzw. "l'interesse n'etablit pas la declaration visee au paragraphe 1". Da Artikel 7, Absatz eins, dritter Unterabsatz auch die ergänzende Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen vorsieht, worauf in Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ebenfalls Bedacht genommen wird, scheidet die Auslegung aus, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Antrag auf Ausfuhrerstattung schon dann abgewiesen werden könnte, wenn aus den Angaben und Beilagen zum Antrag die Berechnung nicht vollständig erfolgen kann. Eine Auskunftserteilung oder Vorlage von Urkunden zur Unterstützung des Antrages würde sich in diesem Fall nämlich erübrigen. Es steht in einem solchen Fall der Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts grundsätzlich nichts entgegen (auch der (deutsche) Bundesfinanzhof geht davon aus, dass im Ausfuhrerstattungsverfahren gegebenenfalls ergänzend das innerstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommen kann; vergleiche für den Fall einer allfälligen Prüfung und Zurückstellung der eingereichten Unterlagen zur Vervollständigung gemäß Paragraph 25, VwVfG BFH
- August 2004, römisch sieben R 50/02 (= ZfZ 2005, 23)).
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