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{'item': '2000/18/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2000 Geschäftszahl2000/18/0013 RechtssatzDie ersten drei Fälle des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 stellen darauf ab, dass der Fremde zu einer ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, worin der ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Unwertgehalt der zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommt. Der vierte Fall dieser Bestimmung sieht hingegen kein Mindestmaß der verhängten Strafen vor. Der besondere Unwertgehalt, der ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt, liegt in diesem Fall darin, dass sich der Fremde durch die erste rechtskräftige Verurteilung nicht davon hat abhalten lassen, erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zu begehen. Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der beschriebene Unwertgehalt gerade nicht, weil der Fremde nicht trotz einer Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind daher als Einheit zu werten (Hinweis E 28.6.2000, 98/18/0134). Ein Fremder, der auf diese Weise verurteilt wurde, erfüllt somit den Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 vierter Fall FrG 1997 nicht. Er könnte jedoch den Tatbestand einer der drei anderen Fälle dieser Bestimmung erfüllen, wenn das Gesamtausmaß der in den beiden als Einheit zu wertenden Urteilen verhängten Strafen die in einem dieser Fälle normierte Grenze übersteigt.Die ersten drei Fälle des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 stellen darauf ab, dass der Fremde zu einer ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, worin der ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Unwertgehalt der zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommt. Der vierte Fall dieser Bestimmung sieht hingegen kein Mindestmaß der verhängten Strafen vor. Der besondere Unwertgehalt, der ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt, liegt in diesem Fall darin, dass sich der Fremde durch die erste rechtskräftige Verurteilung nicht davon hat abhalten lassen, erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zu begehen. Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gem Paragraphen 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der beschriebene Unwertgehalt gerade nicht, weil der Fremde nicht trotz einer Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, sind daher als Einheit zu werten (Hinweis E 28.6.2000, 98/18/0134). Ein Fremder, der auf diese Weise verurteilt wurde, erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, vierter Fall FrG 1997 nicht. Er könnte jedoch den Tatbestand einer der drei anderen Fälle dieser Bestimmung erfüllen, wenn das Gesamtausmaß der in den beiden als Einheit zu wertenden Urteilen verhängten Strafen die in einem dieser Fälle normierte Grenze übersteigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.