RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2000 Geschäftszahl2000/18/0026 RechtssatzEs trifft - anders als in stRsp vom VwGH zu § 18 Abs 1 FrG 1993 vertreten (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/0970) - für § 36 Abs 1 FrG 1997 nicht zu, dass die in dieser Bestimmung umschriebene Annahme schon deshalb gerechtfertigt sei, weil der Fremde eine Ehe rechtsmissbräuchlich eingegangen sei, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen. Nunmehr ist nämlich durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 - das FrG 1993 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand - klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll. Es ist zwar rechtlich unbedenklich, gegen einen Fremden - der weder EWR-Bürger noch begünstigter Drittstaatsangehöriger ist - ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn kein Tatbestand des § 36 Abs 2 FrG 1997 erfüllt ist, doch müssen dafür triftige Gründe vorliegen, die die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 18.1.2000, 98/18/0375). Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe in diesem Bereich EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige schlechter behandeln wollen als übrige Fremde, kann auch ein auf § 48 Abs 1 FrG gestütztes Aufenthaltsverbot, wenn keiner der - als ORIENTIERUNGSMAßSTAB heranzuziehenden - Tatbestände des § 36 Abs 2 legcit erfüllt ist, nur bei Vorliegen triftiger Gründe hiefür erlassen werden.Es trifft - anders als in stRsp vom VwGH zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 vertreten (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/0970) - für Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 nicht zu, dass die in dieser Bestimmung umschriebene Annahme schon deshalb gerechtfertigt sei, weil der Fremde eine Ehe rechtsmissbräuchlich eingegangen sei, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen. Nunmehr ist nämlich durch Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - das FrG 1993 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand - klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll. Es ist zwar rechtlich unbedenklich, gegen einen Fremden - der weder EWR-Bürger noch begünstigter Drittstaatsangehöriger ist - ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn kein Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 erfüllt ist, doch müssen dafür triftige Gründe vorliegen, die die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 18.1.2000, 98/18/0375). Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe in diesem Bereich EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige schlechter behandeln wollen als übrige Fremde, kann auch ein auf Paragraph 48, Absatz eins, FrG gestütztes Aufenthaltsverbot, wenn keiner der - als ORIENTIERUNGSMAßSTAB heranzuziehenden - Tatbestände des Paragraph 36, Absatz 2, legcit erfüllt ist, nur bei Vorliegen triftiger Gründe hiefür erlassen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.