RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2000/18/0031 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/01/0088 B
- Oktober 2002 RS 1 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzIm Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz. 176, zitierte Judikatur, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I,
- Auflage, Anm. 9 zu § 17 AVG). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im E
- März 1993, Zl. 92/01/0402 - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Handelns einer Verwaltungsbehörde ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes - ausdrücklich aufrechterhalten. Der über die Verweigerung der Akteneinsicht ergangene Bescheid war - ungeachtet der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 17 Abs. 4 AVG ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei) - entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Instanzenzug anfechtbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten E
- März 1993 ausgesprochen hat, wäre den Beschwerdeführern gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 VStG iVm Art. V EGVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zugestanden (vgl. seither ähnlich auch den B
- Mai 2000, Zl. 2000/11/0100). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingebracht, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG).Im Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen vergleiche die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz. 176, zitierte Judikatur, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins,
- Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 17, AVG). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im E
- März 1993, Zl. 92/01/0402 - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Handelns einer Verwaltungsbehörde ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes - ausdrücklich aufrechterhalten. Der über die Verweigerung der Akteneinsicht ergangene Bescheid war - ungeachtet der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei) - entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Instanzenzug anfechtbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten E
- März 1993 ausgesprochen hat, wäre den Beschwerdeführern gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß Paragraph 51, VStG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, EGVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zugestanden vergleiche seither ähnlich auch den B
- Mai 2000, Zl. 2000/11/0100). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingebracht, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
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