RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2003 Geschäftszahl2000/18/0063 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0161 E 18. März 2003 RS 2 (Hier: Die bel Beh hat dem Fremden angesichts seiner Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Österreich sowie der Dauer seines inländischen Aufenthalts von rund acht Jahren zutreffend gewichtige persönliche Interessen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zugebilligt. Diese persönlichen Interessen hat die belBeh bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der höchst zulässigen Gültigkeitsdauer völlig außer Acht gelassen und von daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.) StammrechtssatzWird von der Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht Gebrauch gemacht, sondern soll ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, so ergibt sich aus der dann vorliegend eröffneten Möglichkeit der Abstufung der Befristung des Aufenthaltsverbotes von bis zu zehn Jahren, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von zehn Jahren nur für Fälle offen steht, die auf dem Boden der für das Aufenthaltsverbot nach § 39 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblichen Umstände als so schwer wiegend zu erachten sind, dass die nach der besagten Abstufungsmöglichkeit höchste Geltungsdauer adäquat ist. (Hier: Es liegt das gegen die Sicherheit im Straßenverkehr, teilweise aber auch das gegen fremdes Vermögen gerichtete Fehlverhalten des Fremden betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes schon länger zurück, und weist der Fremde auf Grund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich private Interessen von beachtlichem Gewicht auf. Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH die Auffassung der belBeh, dass die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren festzusetzen war, nicht zu teilen.)Wird von der Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht Gebrauch gemacht, sondern soll ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, so ergibt sich aus der dann vorliegend eröffneten Möglichkeit der Abstufung der Befristung des Aufenthaltsverbotes von bis zu zehn Jahren, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von zehn Jahren nur für Fälle offen steht, die auf dem Boden der für das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 39, Absatz 2, FrG 1997 maßgeblichen Umstände als so schwer wiegend zu erachten sind, dass die nach der besagten Abstufungsmöglichkeit höchste Geltungsdauer adäquat ist. (Hier: Es liegt das gegen die Sicherheit im Straßenverkehr, teilweise aber auch das gegen fremdes Vermögen gerichtete Fehlverhalten des Fremden betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes schon länger zurück, und weist der Fremde auf Grund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich private Interessen von beachtlichem Gewicht auf. Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH die Auffassung der belBeh, dass die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren festzusetzen war, nicht zu teilen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.