RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2001 Geschäftszahl2000/18/0073 RechtssatzDie aus den zum Nachteil ihrer Kinder begangenen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht dadurch weggefallen, dass die Fremde mit den Kindern nicht mehr zusammenlebt. Aus den Körperverletzungsdelikten und der gefährlichen Drohung ergibt sich nämlich, dass die Fremde dazu neigt, Konflikte und Überlastungssituationen durch die Anwendung von bzw Drohung mit Gewalt zu lösen. Der Umstand, dass sie bisher vorwiegend gegen ihre eigenen Kinder vorgegangen ist, zeigt nur, dass sie nicht einmal davor zurückschreckte, Personen, die ihr besonders nahe stehen und sogar ihrer Obsorge anvertraut sind, zu verletzen bzw zu bedrohen. (Hier: Die Fremde hat am
- Dezember 1997 einer anderen Person mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und ihr dadurch zwei Rissquetschwunden zugefügt - Verurteilung gem § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Im Jahr 1999 hat sie ihre damals zwölfjährige Tochter mehrmals mit dem Tod bedroht. Dies hat sie in einem Fall dadurch unterstrichen, dass sie ein Messer in die Tischplatte rammte. Diese Drohungen machten einen derart starken Eindruck auf das Mädchen, dass es einen Selbstmordversuch beging. Weiters hat die Fremde im Jahr 1999 ihre beiden Kinder mehrmals so geschlagen, dass sie Verletzungen davontrugen - Verurteilung wegen der in diesem Jahr begangenen Straftaten gem § 107 Abs 1, 2 und 3 sowie gem § 83 Abs 1 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht.)Die aus den zum Nachteil ihrer Kinder begangenen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht dadurch weggefallen, dass die Fremde mit den Kindern nicht mehr zusammenlebt. Aus den Körperverletzungsdelikten und der gefährlichen Drohung ergibt sich nämlich, dass die Fremde dazu neigt, Konflikte und Überlastungssituationen durch die Anwendung von bzw Drohung mit Gewalt zu lösen. Der Umstand, dass sie bisher vorwiegend gegen ihre eigenen Kinder vorgegangen ist, zeigt nur, dass sie nicht einmal davor zurückschreckte, Personen, die ihr besonders nahe stehen und sogar ihrer Obsorge anvertraut sind, zu verletzen bzw zu bedrohen. (Hier: Die Fremde hat am
- Dezember 1997 einer anderen Person mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und ihr dadurch zwei Rissquetschwunden zugefügt - Verurteilung gem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Im Jahr 1999 hat sie ihre damals zwölfjährige Tochter mehrmals mit dem Tod bedroht. Dies hat sie in einem Fall dadurch unterstrichen, dass sie ein Messer in die Tischplatte rammte. Diese Drohungen machten einen derart starken Eindruck auf das Mädchen, dass es einen Selbstmordversuch beging. Weiters hat die Fremde im Jahr 1999 ihre beiden Kinder mehrmals so geschlagen, dass sie Verletzungen davontrugen - Verurteilung wegen der in diesem Jahr begangenen Straftaten gem Paragraph 107, Absatz eins, 2 und 3 sowie gem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht.)