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{'item': '2000/18/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2001 Geschäftszahl2000/18/0124 RechtssatzIm konkreten Fall wurden eine gegenüber dem Fremden nach § 27 Abs 1 SMG 1997 erfolgte Anzeige gemäß § 35 Abs 1 SMG 1997 und eine gegenüber dem Fremden nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB erfolgte Anzeige nach außergerichtlichem Tatausgleich gemäß §§ 6 und 7 JGG zurückgelegt. Außerdem wurde der Fremde nach § 297 Abs 1 StGB wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt-der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Eine weitere Verurteilung erfolgte wegen schweren Einbruchsdiebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe.Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2 FrG 1997 hat die Beh die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seine im Inland abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, seine Berufstätigkeit und seine guten Deutschkenntnisse berücksichtigt. Weiters hat sie ihm zugute gehalten, dass er mit seinen gut integrierten Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der 19 1/2- jährige Fremde hat nicht nur die gesamte Zeit seit 1991, sondern auch die ersten Lebensjahre sowie mehrmals die Ferienzeit, somit jedenfalls deutlich mehr als die Hälfte seines Lebens im Inland verbracht. Daraus resultieren, insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung, der Berufsausübung (weiterhin beim früheren Lehrherrn) und der festgestellten familiären Bindungen, sehr große persönliche Interessen am Verbleib im Inland. Diese persönlichen Interessen haben ein so großes Gewicht, dass sie die -wenn auch schwer wiegenden- dargestellten öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Fremden durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen.Im konkreten Fall wurden eine gegenüber dem Fremden nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG 1997 erfolgte Anzeige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG 1997 und eine gegenüber dem Fremden nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfolgte Anzeige nach außergerichtlichem Tatausgleich gemäß Paragraphen 6 und 7 JGG zurückgelegt. Außerdem wurde der Fremde nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt-der Ausspruch der Strafe wurde gemäß Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Eine weitere Verurteilung erfolgte wegen schweren Einbruchsdiebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe.Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 hat die Beh die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seine im Inland abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, seine Berufstätigkeit und seine guten Deutschkenntnisse berücksichtigt. Weiters hat sie ihm zugute gehalten, dass er mit seinen gut integrierten Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der 19 1/2- jährige Fremde hat nicht nur die gesamte Zeit seit 1991, sondern auch die ersten Lebensjahre sowie mehrmals die Ferienzeit, somit jedenfalls deutlich mehr als die Hälfte seines Lebens im Inland verbracht. Daraus resultieren, insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung, der Berufsausübung (weiterhin beim früheren Lehrherrn) und der festgestellten familiären Bindungen, sehr große persönliche Interessen am Verbleib im Inland. Diese persönlichen Interessen haben ein so großes Gewicht, dass sie die -wenn auch schwer wiegenden- dargestellten öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Fremden durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.