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{'item': '2000/18/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl2000/18/0136 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR

  1. GP) soll durch die Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 4 iVm Abs. 2 FrG 1997 dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Fremde der zweiten Generation entweder bereits in Österreich geboren wurden oder mit ihren Eltern als Kind nach Österreich gekommen sind, und bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Zum ersten Tatbestandselement des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 ("von klein auf im Inland aufgewachsen") hat der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass hievon nur Fremde umfasst werden, die in Österreich bereits geboren wurden oder vor Vollendung des vierten Lebensjahres eingereist sind (vgl. B
  2. September 1998, 96/18/0150; E
  3. März 1999, 98/18/0244). Die Frage, ob eine Person, die letztgenannte Voraussetzungen erfüllt, sich jedoch in der Folge einige Jahre hindurch im Ausland aufgehalten hat, von der Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 umfasst ist, muss nach den jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnissen beurteilt werden. Dass der Gesetzgeber nicht ausschloss, auch Personen, die ihren inländischen Aufenthalt für längere Zeiträume unterbrochen haben, als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen, ergibt sich schon daraus, dass für diesen Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund als weiteres Kriterium der langjährige, die letzten drei Jahre und insgesamt - nur - zumindest die Hälfe des Lebens umfassende rechtmäßige Aufenthalt normiert wurde. Dies wäre nämlich entbehrlich, wenn der Begriff "von klein auf im Inland aufgewachsen" einen durchgehenden Aufenthalt seit der Kleinkindzeit verlangte. Der VwGH vertrat daher die Ansicht, dass gegen den in diesem Beschwerdefall 25 Jahre alten Fremden gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn er sich von kurz vor Vollendung seines vierten Lebensjahres bis kurz nach Vollendung seines zehnten Lebensjahres in Österreich, danach fünfdreiviertel Jahre in seiner Heimat und erst danach wieder durchgehend in Österreich aufgehalten hat (vgl. E
  4. März 1999, 98/18/0244). Ferner soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage durch diese Gesetzesbestimmung (beispielsweise) verhindert werden, dass ein Fremder, der seine Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat, auf Grund einer schweren Straftat in seine durch den Reisepass definierte "Heimat" abgeschoben wird, die er kaum kennt, deren Sprache ihm in der Regel weniger geläufig ist als die deutsche und deren soziales Gefüge ihm fremd ist. Es soll jedoch nicht möglich sein, dass ein Fremder mit zwölf Jahren einreist, bis zu seinem
  5. Lebensjahr in Österreich lebt, dann jahrelang in seiner Heimat - die ihm dann wohl auch eine solche ist - zurückkehrt, sich bei seinem Wiederauftauchen in Österreich als Schlepper betätigt und dann vom Aufenthaltsverbot-Verbot geschützt ist.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode soll durch die Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, FrG 1997 dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Fremde der zweiten Generation entweder bereits in Österreich geboren wurden oder mit ihren Eltern als Kind nach Österreich gekommen sind, und bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Zum ersten Tatbestandselement des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 ("von klein auf im Inland aufgewachsen") hat der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass hievon nur Fremde umfasst werden, die in Österreich bereits geboren wurden oder vor Vollendung des vierten Lebensjahres eingereist sind vergleiche B
  7. September 1998, 96/18/0150; E
  8. März 1999, 98/18/0244). Die Frage, ob eine Person, die letztgenannte Voraussetzungen erfüllt, sich jedoch in der Folge einige Jahre hindurch im Ausland aufgehalten hat, von der Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 umfasst ist, muss nach den jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnissen beurteilt werden. Dass der Gesetzgeber nicht ausschloss, auch Personen, die ihren inländischen Aufenthalt für längere Zeiträume unterbrochen haben, als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen, ergibt sich schon daraus, dass für diesen Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund als weiteres Kriterium der langjährige, die letzten drei Jahre und insgesamt - nur - zumindest die Hälfe des Lebens umfassende rechtmäßige Aufenthalt normiert wurde. Dies wäre nämlich entbehrlich, wenn der Begriff "von klein auf im Inland aufgewachsen" einen durchgehenden Aufenthalt seit der Kleinkindzeit verlangte. Der VwGH vertrat daher die Ansicht, dass gegen den in diesem Beschwerdefall 25 Jahre alten Fremden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn er sich von kurz vor Vollendung seines vierten Lebensjahres bis kurz nach Vollendung seines zehnten Lebensjahres in Österreich, danach fünfdreiviertel Jahre in seiner Heimat und erst danach wieder durchgehend in Österreich aufgehalten hat vergleiche E
  9. März 1999, 98/18/0244). Ferner soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage durch diese Gesetzesbestimmung (beispielsweise) verhindert werden, dass ein Fremder, der seine Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat, auf Grund einer schweren Straftat in seine durch den Reisepass definierte "Heimat" abgeschoben wird, die er kaum kennt, deren Sprache ihm in der Regel weniger geläufig ist als die deutsche und deren soziales Gefüge ihm fremd ist. Es soll jedoch nicht möglich sein, dass ein Fremder mit zwölf Jahren einreist, bis zu seinem
  10. Lebensjahr in Österreich lebt, dann jahrelang in seiner Heimat - die ihm dann wohl auch eine solche ist - zurückkehrt, sich bei seinem Wiederauftauchen in Österreich als Schlepper betätigt und dann vom Aufenthaltsverbot-Verbot geschützt ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.