← Österreich

{'item': '2000/18/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2001 Geschäftszahl2000/18/0141 RechtssatzIn einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 bewirkt das Fehlen von Feststellungen über die vom Fremden begangenen strafbaren Handlungen, dass die Ansicht der Beh, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG 1997) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 legcit), für den VwGH nicht überprüfbar ist, zumal nicht bereits aus der Art und Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen von vornherein ersichtlich ist, dass die Abwägung auch angesichts der gewichtigen persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls zu Lasten des Fremden ausfallen müsste. (Hier Verurteilung des Fremden jeweils zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB, wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 StGB; Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate unter bedingter Strafnachsicht.)In einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 bewirkt das Fehlen von Feststellungen über die vom Fremden begangenen strafbaren Handlungen, dass die Ansicht der Beh, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten (Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 37, Absatz 2, legcit), für den VwGH nicht überprüfbar ist, zumal nicht bereits aus der Art und Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen von vornherein ersichtlich ist, dass die Abwägung auch angesichts der gewichtigen persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls zu Lasten des Fremden ausfallen müsste. (Hier Verurteilung des Fremden jeweils zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB und wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StGB; Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate unter bedingter Strafnachsicht.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.