RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2003 Geschäftszahl2000/18/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0119 B
- November 2002 RS 1 (Hier nur der erste und der letzte Satz; die (bloße) Möglichkeit, es könnte das gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG 1997 verhängte, nunmehr abgelaufene Aufenthaltsverbot auf die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines allfälligen künftig verhängten Aufenthaltsverbotes Einfluss haben, vermag ein Fortbestehen des rechtlichen Interesses an der Beseitigung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides und damit des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des wieder offenen Berufungsverfahrens schon deshalb nicht zu begründen, weil vom Fremden nicht behauptet wird, dass bei der Fremdenpolizeibehörde neuerlich ein Aufenthaltsverbotsverfahren gegen ihn anhängig sei, und er auch keine Umstände dafür darlegt, dass ihm auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens neuerlich ein Aufenthaltsverbot drohe. Für die Rechte des Fremden, deren behauptete Verletzung Anlass zur Beschwerdeführung bot, ist die Frage, welche Erwägungen die Fremdenpolizeibehörde in einem allfälligen künftigen Aufenthaltsverbotsverfahren anstellen könnte, ohne Bedeutung.)(Hier nur der erste und der letzte Satz; die (bloße) Möglichkeit, es könnte das gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 verhängte, nunmehr abgelaufene Aufenthaltsverbot auf die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines allfälligen künftig verhängten Aufenthaltsverbotes Einfluss haben, vermag ein Fortbestehen des rechtlichen Interesses an der Beseitigung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides und damit des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des wieder offenen Berufungsverfahrens schon deshalb nicht zu begründen, weil vom Fremden nicht behauptet wird, dass bei der Fremdenpolizeibehörde neuerlich ein Aufenthaltsverbotsverfahren gegen ihn anhängig sei, und er auch keine Umstände dafür darlegt, dass ihm auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens neuerlich ein Aufenthaltsverbot drohe. Für die Rechte des Fremden, deren behauptete Verletzung Anlass zur Beschwerdeführung bot, ist die Frage, welche Erwägungen die Fremdenpolizeibehörde in einem allfälligen künftigen Aufenthaltsverbotsverfahren anstellen könnte, ohne Bedeutung.) StammrechtssatzIst die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 mittlerweile abgelaufen, kann die Rechtsstellung der Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Dem Vorbringen der Fremden, dass sie im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Touristenvisums seitens der österreichischen Botschaften, die nach verwaltungsinternen Vorschriften bei Antragstellern aus dem Kosovo "Gerichts- und Konsultationspflichten" hätten, mit faktischen und rechtlichen Problemen und damit rechnen müsse, dass auf Grund des einmal verhängten Aufenthaltsverbotes Visaanträge abgewiesen würden, ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Visums iS des § 10 FrG 1997 darstellt. Auch ist der Hinweis auf interne Verwaltungsvorschriften und Konsultationspflichten der österreichischen Botschaften nicht zielführend, weil die staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines Visums nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf ihre Übereinstimmung mit einer bloß verwaltungsinternen Vorschrift ankommt. Es ist daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B
- 2001, 98/21/0086).Ist die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 mittlerweile abgelaufen, kann die Rechtsstellung der Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Dem Vorbringen der Fremden, dass sie im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Touristenvisums seitens der österreichischen Botschaften, die nach verwaltungsinternen Vorschriften bei Antragstellern aus dem Kosovo "Gerichts- und Konsultationspflichten" hätten, mit faktischen und rechtlichen Problemen und damit rechnen müsse, dass auf Grund des einmal verhängten Aufenthaltsverbotes Visaanträge abgewiesen würden, ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Visums iS des Paragraph 10, FrG 1997 darstellt. Auch ist der Hinweis auf interne Verwaltungsvorschriften und Konsultationspflichten der österreichischen Botschaften nicht zielführend, weil die staatliche Verwaltung gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines Visums nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf ihre Übereinstimmung mit einer bloß verwaltungsinternen Vorschrift ankommt. Es ist daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B
- 2001, 98/21/0086).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.