RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2001 Geschäftszahl2000/18/0166 RechtssatzDer noch nicht ganz 16-jährige Fremde befindet sich seit dem Alter von acht Jahren ununterbrochen in Österreich. Er lebt hier mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und zwei Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er hat im Inland drei Klassen Volksschule sowie vier Klassen Hauptschule absolviert und ist derzeit Schüler einer polytechnischen Schule. Der Fremde hat somit nahezu die gesamte Pflichtschule in Österreich absolviert. Dabei handelt es sich um eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen inländischen Verhältnissen besonders wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden ist anzunehmen, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und mit den Gegebenheiten in Österreich gut vertraut ist. Darüber hinaus wurde der Fremde in den letzten siebeneinhalb Jahren im österreichischen Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter gemeinsam mit zwei Stiefgeschwistern gepflegt und erzogen. Es leben daher auch die familiären "Hauptbezugspersonen" des minderjährigen Fremden in Österreich. Im Hinblick auf diese ein sehr hohes Maß an Integration bewirkenden Umstände ist die Ausweisung des Fremden mit einem besonders schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Demgegenüber stellt der von Anfang an unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden, den er trotz rechtskräftiger Abweisung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. einer Niederlassungsbewilligung fortgesetzt hat, eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Im Hinblick auf die dargestellten - noch gewichtigeren - persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Inland pflichtet der VwGH der Ansicht der belBeh, die nach § 33 Abs 1 FrG 1997 erfolgte Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG 1997 zulässig, nicht bei.Der noch nicht ganz 16-jährige Fremde befindet sich seit dem Alter von acht Jahren ununterbrochen in Österreich. Er lebt hier mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und zwei Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er hat im Inland drei Klassen Volksschule sowie vier Klassen Hauptschule absolviert und ist derzeit Schüler einer polytechnischen Schule. Der Fremde hat somit nahezu die gesamte Pflichtschule in Österreich absolviert. Dabei handelt es sich um eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen inländischen Verhältnissen besonders wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden ist anzunehmen, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und mit den Gegebenheiten in Österreich gut vertraut ist. Darüber hinaus wurde der Fremde in den letzten siebeneinhalb Jahren im österreichischen Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter gemeinsam mit zwei Stiefgeschwistern gepflegt und erzogen. Es leben daher auch die familiären "Hauptbezugspersonen" des minderjährigen Fremden in Österreich. Im Hinblick auf diese ein sehr hohes Maß an Integration bewirkenden Umstände ist die Ausweisung des Fremden mit einem besonders schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Demgegenüber stellt der von Anfang an unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden, den er trotz rechtskräftiger Abweisung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. einer Niederlassungsbewilligung fortgesetzt hat, eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Im Hinblick auf die dargestellten - noch gewichtigeren - persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Inland pflichtet der VwGH der Ansicht der belBeh, die nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 erfolgte Ausweisung sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 zulässig, nicht bei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.