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{'item': '2000/18/0232'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2000 Geschäftszahl2000/18/0232 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 RS 5 (Hier ohne den ersten Satz; die Beh hat die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auch in Hinblick auf § 38 Abs1 Z 2 iVm § 35 Abs 3 FrG 1997 geprüft)(Hier ohne den ersten Satz; die Beh hat die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auch in Hinblick auf Paragraph 38, Abs1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, FrG 1997 geprüft) StammrechtssatzBeim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in § 36 Abs 1 Z 1 oder § 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht erfüllt.Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.