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{'item': '2000/19/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl2000/19/0013 RechtssatzArt 1 des 1 ZPMRK bietet einen Schutz gegen den Entzug des Eigentums. Darunter ist zunächst die formelle Enteignung zu verstehen, das heißt der Entzug des Eigentums in einem formellen Enteignungsverfahren. Hierunter fallen auch Nationalisierungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat der EGMR im Fall Sporrong und Lönnroth hervorgehoben, dass bei Fehlen einer formellen Enteignung die tatsächlichen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahme auf die Eigentümerposition des Betroffenen zu analysieren sind, es also nicht auf den äußeren Anschein ankommt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Materielle oder de facto-Enteignungen, das heißt Eigentumsbeschränkungen, die den Eigentümer wirtschaftlich ebenso wie eine formelle Enteignung beeinträchtigen, sind also nicht nur im Bereich der Eigentumsgarantien nationaler Verfassungen, sondern auch nach Art 1 erheblich (vgl Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, Rz 24 zu Art 1 des 1 ZPMRK). Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung stellt nun aber weder eine formelle, noch eine "materielle oder de facto" Enteignung dar. Die Nutzung des Geschäftsanteils des Fremden an seiner Gesellschaft setzt nämlich nicht notwendigerweise seine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer voraus. Überdies wäre aber auch ein Eingriff in ein durch Art 1 des 1 ZPMRK geschütztes Recht im öffentlichen Interesse und auf Grund des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Die hier erfolgte Versagung ist in § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 auch gesetzlich vorgesehen.Artikel eins, des 1 ZPMRK bietet einen Schutz gegen den Entzug des Eigentums. Darunter ist zunächst die formelle Enteignung zu verstehen, das heißt der Entzug des Eigentums in einem formellen Enteignungsverfahren. Hierunter fallen auch Nationalisierungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat der EGMR im Fall Sporrong und Lönnroth hervorgehoben, dass bei Fehlen einer formellen Enteignung die tatsächlichen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahme auf die Eigentümerposition des Betroffenen zu analysieren sind, es also nicht auf den äußeren Anschein ankommt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Materielle oder de facto-Enteignungen, das heißt Eigentumsbeschränkungen, die den Eigentümer wirtschaftlich ebenso wie eine formelle Enteignung beeinträchtigen, sind also nicht nur im Bereich der Eigentumsgarantien nationaler Verfassungen, sondern auch nach Artikel eins, erheblich vergleiche Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, Rz 24 zu Artikel eins, des 1 ZPMRK). Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung stellt nun aber weder eine formelle, noch eine "materielle oder de facto" Enteignung dar. Die Nutzung des Geschäftsanteils des Fremden an seiner Gesellschaft setzt nämlich nicht notwendigerweise seine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer voraus. Überdies wäre aber auch ein Eingriff in ein durch Artikel eins, des 1 ZPMRK geschütztes Recht im öffentlichen Interesse und auf Grund des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Die hier erfolgte Versagung ist in Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 auch gesetzlich vorgesehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.