RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl2000/19/0018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/11/19 98/19/0313 1 (hier nur die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzDem Wortlaut des § 113 Abs 4 FrG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass für die Prüfung der Frage, ob ein Fremder (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis "benötigt", schematisch auf den in der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen wäre, also - hier - Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums im Geltungsbereich des FrG 1997 jedenfalls (nur) als Aufenthaltserlaubnisse weiter zu gelten hätten. Denn die Frage der Weitergeltung einer Aufenthaltsbewilligung als bloße Aufenthaltserlaubnis stellt sich nicht bloß im Zusammenhang mit § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997, sondern etwa auch in jenem mit § 7 Abs 4 Z 4 FrG
- Der in § 7 Abs 4 Z 4 FrG 1997 umschriebene Personenkreis (Drittstaatsangehörige, die in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein) hätte gemäß § 1 Abs 2 Z 2 AufenthaltsG 1992 eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, und zwar mit dem Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" oder "selbstständige Erwerbstätigkeit" (vgl § 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung BGBl Nr 1995/395). Den in solchen Aufenthaltsbewilligungen aufscheinenden Aufenthaltszwecken könnte aber nicht entnommen werden, ob der Inhaber in Österreich erwerbstätig ist, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. Eine Einordnung solcher Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen oder als Aufenthaltserlaubnisse nach § 113 Abs 4 FrG 1997 wäre dann nicht möglich. Das Verständnis des Begriffes "benötigen" in § 113 Abs 4 FrG 1997 orientiert sich folglich nicht am Zweck der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, sondern vielmehr daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber solchen nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Ein solcher Bedarf ist für einen Fremden jedenfalls schon dann gegeben, wenn dieser nach Maßgabe der in seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geltend gemachten Zwecke in Anschluss an die Vorbewilligung eine weitere Niederlassungsbewilligung benötigt, er also mit einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Zwecke nicht das Auslangen fände.Dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass für die Prüfung der Frage, ob ein Fremder (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis "benötigt", schematisch auf den in der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen wäre, also - hier - Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums im Geltungsbereich des FrG 1997 jedenfalls (nur) als Aufenthaltserlaubnisse weiter zu gelten hätten. Denn die Frage der Weitergeltung einer Aufenthaltsbewilligung als bloße Aufenthaltserlaubnis stellt sich nicht bloß im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997, sondern etwa auch in jenem mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG
- Der in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG 1997 umschriebene Personenkreis (Drittstaatsangehörige, die in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein) hätte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, und zwar mit dem Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" oder "selbstständige Erwerbstätigkeit" vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Verordnung BGBl Nr 1995/395). Den in solchen Aufenthaltsbewilligungen aufscheinenden Aufenthaltszwecken könnte aber nicht entnommen werden, ob der Inhaber in Österreich erwerbstätig ist, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. Eine Einordnung solcher Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen oder als Aufenthaltserlaubnisse nach Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 wäre dann nicht möglich. Das Verständnis des Begriffes "benötigen" in Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 orientiert sich folglich nicht am Zweck der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, sondern vielmehr daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber solchen nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Ein solcher Bedarf ist für einen Fremden jedenfalls schon dann gegeben, wenn dieser nach Maßgabe der in seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geltend gemachten Zwecke in Anschluss an die Vorbewilligung eine weitere Niederlassungsbewilligung benötigt, er also mit einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Zwecke nicht das Auslangen fände.