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{'item': '2000/19/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl2000/19/0018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/11/19 98/19/0313 4 (hier führte der Fremde in seinem Antrag vom 13.2.1998 nur den Aufenthaltszweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Treffen) StammrechtssatzIm vorliegenden Fall war der bf Fremde schon auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des FrG 1997 zur Niederlassung und zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Aus seinem Antrag vom 23.7.1998 geht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zukünftig für diese Zwecke zu nutzen beabsichtigte. Hiefür benötigte der bf Fremde aber eine Niederlassungsbewilligung. In seinem Fall war daher nicht § 113 Abs 4 FrG 1997, sondern § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997 anzuwenden. Galt die dem bf Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung aber als Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls § 113 Abs 5 dritter Satz FrG 1997 maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung - wie im Fall des bf Fremden - für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier der Sache nach beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung wären aber die hier vom bf Fremden ins Treffen geführten Aufenthaltszwecke "Studium" und "selbstständige Erwerbstätigkeit" jedenfalls umfasst.Im vorliegenden Fall war der bf Fremde schon auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des FrG 1997 zur Niederlassung und zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Aus seinem Antrag vom 23.7.1998 geht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zukünftig für diese Zwecke zu nutzen beabsichtigte. Hiefür benötigte der bf Fremde aber eine Niederlassungsbewilligung. In seinem Fall war daher nicht Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997, sondern Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 anzuwenden. Galt die dem bf Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung aber als Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls Paragraph 113, Absatz 5, dritter Satz FrG 1997 maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung - wie im Fall des bf Fremden - für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier der Sache nach beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung wären aber die hier vom bf Fremden ins Treffen geführten Aufenthaltszwecke "Studium" und "selbstständige Erwerbstätigkeit" jedenfalls umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.