RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl2000/19/0021 RechtssatzWie schon der Gesetzgeber des AufenthaltsG 1992 hat auch der Gesetzgeber des FrG 1997 auf die Fälle des Verlustes des Asyls Bedacht genommen, indem er in diesen Fällen gemäß § 23 Abs 5 FrG 1997 die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für jene Fremde vorsieht, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des AsylG 1997 zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317). Damit hat auch der Gesetzgeber des FrG 1997 auf die durch einen berechtigten Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylwerbern begründeten Interessen in Österreich Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls, nicht aber der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens, zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art 8 MRK durch die Behörde kam daher unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Fremden nach dem Asylgesetz nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem AufenthaltsG 1992 gleich gebliebene Zielvorstellung des FrG 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Art 8 Abs 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die vorliegende, auf § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt (hier: es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Fremden ein solches Recht überhaupt zukäme).Wie schon der Gesetzgeber des AufenthaltsG 1992 hat auch der Gesetzgeber des FrG 1997 auf die Fälle des Verlustes des Asyls Bedacht genommen, indem er in diesen Fällen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, FrG 1997 die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für jene Fremde vorsieht, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des AsylG 1997 zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317). Damit hat auch der Gesetzgeber des FrG 1997 auf die durch einen berechtigten Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylwerbern begründeten Interessen in Österreich Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls, nicht aber der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens, zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Artikel 8, MRK durch die Behörde kam daher unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Fremden nach dem Asylgesetz nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem AufenthaltsG 1992 gleich gebliebene Zielvorstellung des FrG 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Artikel 8, Absatz eins, MRK allenfalls geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die vorliegende, auf Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt (hier: es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Fremden ein solches Recht überhaupt zukäme).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.